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Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 4 Seiten

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Bundesgesetz Entwurf über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer

Art. 22 Abs. 3 und 3bis

3 Der Ertragsanteil aus Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträgen ist steuerbar.

3bis Für die Berechnung des Ertragsanteils nach Absatz 3 gilt Folgendes:

a. Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19083 (VVG) unterstehen, hängt die Berechnung wie folgt von der Höhe des auf der Grundlage von Artikel 36 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20044 bestimmten maximalen technischen Zinssatzes (m) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab:

1. Ist der Zinssatz grösser als null, kommt folgende Formel zur Anwendung:

.

2. Ist der Zinssatz negativ oder null, beträgt der Ertragsanteil null Prozent.

1BBl …

2 SR 642.11

3 SR 221.229.1

4 SR 961.01

2017–......