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Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 4 Seiten
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Bundesgesetz Entwurf über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer
Art. 22 Abs. 3 und 3bis
3 Der Ertragsanteil aus Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträgen ist steuerbar.
3bis Für die Berechnung des Ertragsanteils nach Absatz 3 gilt Folgendes:
a. Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19083 (VVG) unterstehen, hängt die Berechnung wie folgt von der Höhe des auf der Grundlage von Artikel 36 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20044 bestimmten maximalen technischen Zinssatzes (m) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab:
1. Ist der Zinssatz grösser als null, kommt folgende Formel zur Anwendung:
.
2. Ist der Zinssatz negativ oder null, beträgt der Ertragsanteil null Prozent.
1BBl …
2 SR 642.11
3 SR 221.229.1
4 SR 961.01
2017–......