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Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 4 Seiten

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Berechnung wie folgt von der Höhe des auf der Grundlage von Artikel 36 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20048 bestimmten maximalen technischen Zinssatzes (m) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab:

1. Ist der Zinssatz grösser als null, kommt folgende Formel zur Anwendung:

.

2. Ist der Zinssatz negativ oder null, beträgt der Ertragsanteil null Prozent.

b. Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, entspricht er 70 Prozent dieser Leistungen.

c. Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen hängt die Berechnung wie folgt von der Höhe der annualisierten Rendite (r) zehnjähriger Bundesobligationen während des Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre ab:

1. Ist die Rendite grösser als null, kommt folgende Formel zur Anwendung:

.

2. Ist die Rendite negativ oder null, beträgt der Ertragsanteil null Prozent.

Art. 9 Abs. 2 Bst. b

2 Allgemeine Abzüge sind:

b. die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil nach Artikel 7 Absatz 2bis Buchstabe c der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen;

Art. 72zbisAnpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ...

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … den geänderten Artikeln 7 Absätze 2 und 2bis sowie 9 Absatz 2 Buchstabe b an.

2 Ab diesem Zeitpunkt finden die in Absatz 1 genannten Bestimmungen direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Recht widerspricht.

7 SR 221.229.1

8 SR 961.01