Vorlage
Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 4 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
b. Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, entspricht er 70 Prozent dieser Leistungen.
c. Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen hängt die Berechnung wie folgt von der Höhe der annualisierten Rendite (r) zehnjähriger Bundesobligationen während des Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre ab:
1. Ist die Rendite grösser als null, kommt folgende Formel zur Anwendung:
.
2. Ist die Rendite negativ oder null, beträgt der Ertragsanteil null Prozent.
Art. 33 Abs. 1 Bst. b
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
b. die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil nach Artikel 22 Absatz 3bis Buchstabe c der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen;
Art. 127 Abs. 1 Bst. c
1 Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
c. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; bei Leibrentenversicherungen, die dem VVG5 unterstehen, weisen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach Artikel 22 Absatz 3 sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach Artikel 22 Absatz 3bis Buchstabe b aus;
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19906 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 7 Abs. 2 und 2bis
2 Der Ertragsanteil aus Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträgen ist steuerbar.
2bis Für die Berechnung des Ertragsanteils nach Absatz 2 gilt Folgendes:
a. Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19087 (VVG) unterstehen, hängt die