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Vernehmlassung 2020/16: Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen (Umsetzung der Motion 12.3814) · 4 Seiten

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b. Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, entspricht er 70 Prozent dieser Leistungen.

c. Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherungen, aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen hängt die Berechnung wie folgt von der Höhe der annualisierten Rendite (r) zehnjähriger Bundesobligationen während des Steuerjahres und der neun vorangegangenen Jahre ab:

1. Ist die Rendite grösser als null, kommt folgende Formel zur Anwendung:

.

2. Ist die Rendite negativ oder null, beträgt der Ertragsanteil null Prozent.

Art. 33 Abs. 1 Bst. b

1 Von den Einkünften werden abgezogen:

b. die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil nach Artikel 22 Absatz 3bis Buchstabe c der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen;

Art. 127 Abs. 1 Bst. c

1 Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:

c. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; bei Leibrentenversicherungen, die dem VVG5 unterstehen, weisen sie zusätzlich das Abschlussjahr, die Höhe der garantierten Leibrente, den gesamten steuerbaren Ertragsanteil nach Artikel 22 Absatz 3 sowie die Überschussleistungen und den Ertragsanteil aus diesen Leistungen nach Artikel 22 Absatz 3bis Buchstabe b aus;

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19906 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 7 Abs. 2 und 2bis

2 Der Ertragsanteil aus Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträgen ist steuerbar.

2bis Für die Berechnung des Ertragsanteils nach Absatz 2 gilt Folgendes:

a. Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19087 (VVG) unterstehen, hängt die

5 SR 221.229.1

6 SR 642.14