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Vernehmlassung 2020/23: Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit · 3 Seiten

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2Auf Gesuch von Versicherern, die zusammen mindestens 66 Prozent der Versicherten vertreten, kann der Bundesrat die Regelungen einer Vereinbarung nach Absatz 1, die die Punkte nach Absatz 1 Buchstaben c–f betreffen, auf dem Verordnungsweg für alle Versicherer im Bereich der sozialen Krankenversicherung verbindlich erklären; die Regelungen müssen der Gesetzgebung entsprechen und die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe e muss nach betriebswirtschaftlichen Regeln festgelegt werden.

3Der Bundesrat legt in der Verordnung nach Absatz 2 die Verstösse gegen die verbindlich erklärte Regelungen fest unter Hinweis auf die Strafdrohung nach Artikel 54 Absätze 3 Buchstabe h und 4.

Art. 38a Massnahmen bei Missachtung der Regulierung der

Vermittlertätigkeit

Missachtet ein Versicherer eine nach Artikel 19a Absatz 2 verbindlich erklärte Regelung, so kann die Aufsichtsbehörde ihm für die Dauer von höchstens einem Jahr:

a. die Entschädigung von Vermittlerinnen und Vermittlern verbieten, an die er nicht durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist;

b. eine Einschränkung seiner Kosten für das Akquirieren neuer Versicherter anordnen.

Art. 54 Abs. 3 Bst. h und 4

3Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

h. eine Widerhandlung gegen die Verordnungsregelung nach Artikel 19a Absatz 3 begeht.

4Wer in den Fällen nach Absatz 3 Buchstaben b–f und h fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

2. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20043

Art. 31a Regulierung der Vermittlertätigkeit im Bereich der

Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung

1Die Versicherungsunternehmen können im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung eine Vereinbarung abschliessen, in der Folgendes geregelt wird:

a. die Telefonwerbung;

b. der Verzicht auf Leistungen der Call-Center;

c. das Verbot der Telefonwerbung bei Personen, die nie bei ihnen versichert waren oder seit längerer Zeit nicht mehr versichert sind;

3 SR 961.01