Vorlage

Vernehmlassung 2020/23: Bundesgesetz über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit · 3 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

d. die Ausbildung der Vermittlerinnen und Vermittler;

e. die Einschränkung der Entschädigung der Vermittlerinnen und Vermittler;

f. die Erstellung und Unterzeichnung von Beratungsprotokollen.

2Auf Gesuch von Versicherungsunternehmen, die zusammen mindestens 66 Prozent der Prämien der Versicherten vertreten, kann der Bundesrat die Regelungen einer Vereinbarung nach Absatz 1, die die Punkte nach Absatz 1 Buchstaben c–f betreffen, auf dem Verordnungsweg für alle Versicherungsunternehmen verbindlich erklären; die Regelungen müssen der Gesetzgebung entsprechen und die Höhe der Entschädigung gemäss Absatz 1 Buchstabe e muss nach betriebswirtschaftlichen Regeln festgelegt werden.

3Der Bundesrat legt in der Verordnung nach Absatz 2 die Verstösse gegen die verbindlich erklärten Regelungen fest unter Hinweis auf die Strafdrohung nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe dbis.

4Die Vorschriften zum Missbrauchsschutz bleiben vorbehalten.

Art. 38 Abs. 2

2Missachtet ein Versicherungsunternehmen eine nach Artikel 31a Absatz 2 verbindlich erklärte Regelung, so kann die FINMA die Genehmigung von Tarifen verweigern, die Anpassung von bestehenden Tarifen verfügen und sichernde Massnahmen nach Artikel 51 ergreifen.

Art. 86 Abs. 1 Bst. dbis

1Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

dbis. eine Widerhandlung gegen die Verordnungsregelung nach Artikel 31a Absatz 3 begeht.

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr