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Vernehmlassung 2020/36: Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen (Modernisierung der Vereinbarung von 1937) · 5 Seiten
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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen
Abschlüssen AS 2020
Art. 1 Geltungsbereich
Das vorliegende Abkommen gilt für die Modalitäten der gegenseitigen Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen, die in beiden Staaten bundesrechtlich in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sind und in folgende Bereiche fallen:
- Schweiz: Abschlüsse der beruflichen Grundbildung sowie Abschlüsse der
eidgenössischen Prüfungen der höheren Berufsbildung (Eidg. Fachausweise, Eidg. Diplome) gemäss Berufsbildungsgesetz.
- Deutschland: Abschlüsse der beruflichen Aus- und Fortbildung die nach
dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder nach dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HWO) geregelt sind.
Art. 2 Grundsatz und Zweck
(1) Die in der Schweiz und in Deutschland erworbenen beruflichen Abschlüsse
sind hinsichtlich Ausbildungsqualität und Arbeitsmarktrelevanz vergleichbar.
(2) Die Vertragsparteien stellen die Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüs-
sen der jeweils anderen Seite fest und stellen diese hinsichtlich Berufsausübung auf dem Arbeitsmarkt und Zugang zu beruflicher Weiterbildung gleich, wenn alle der in Artikel 3 aufgeführten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.
Art. 3 Voraussetzungen der Feststellung der Gleichwertigkeit
Die Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen wird festgestellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(1) Die beruflichen Abschlüsse, deren Gleichwertigkeit festgestellt werden soll,
befähigen zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten. In diesen Berufsbildern bestehen keine wesentlichen Unterschiede.
(2) Die betreffenden beruflichen Abschlüsse sind systemisch der gleichen Stufe
gemäss Anhang zum vorliegenden Abkommen zugeordnet.
(3) Die rechtlichen Grundlagen des beruflichen Abschlusses, mit dem eine
Gleichwertigkeit festgestellt werden soll, sind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Seiten der prüfenden Vertragspartei in Kraft.
Ergebnisse der Prüfungen nach diesem Artikel werden in gemeinsamen Arbeitsinstrumenten nach Art. 6 Abs. 2 festgehalten.
Art. 4 Wirkung der Feststellung der Gleichwertigkeit
Ein gleichgestellter beruflicher Abschluss der einen Vertragspartei verleiht dessen Inhaber hinsichtlich Berufsausübung auf dem Arbeitsmarkt und Zugang zu berufli-