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Vernehmlassung 2020/36: Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen (Modernisierung der Vereinbarung von 1937) · 5 Seiten
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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen
Abschlüssen AS 2020
cher Weiterbildung die Rechte, die mit dem gleichgestellten beruflichen Abschluss der anderen Vertragspartei verbunden sind.
Art. 5 Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit
(1) Die Gleichwertigkeit eines beruflichen Abschlusses gemäss vorliegendem
Abkommen wird in den allgemeinen Strukturen und Verfahren zur Anerkenung von beruflichen Abschlüssen jedes der beiden Staaten beantragt. In der Schweiz handelt es sich dabei um die Strukturen und Verfahren gemäss Berufsbildungsgesetz, in Deutschland um diejenigen gemäss Berufsqualifikationsfeststellunggesetz in Verbindung mit den Regeln der Handwerksordnung.
(2) Im Rahmen dieser Strukturen und Verfahren wird zunächst eine Gleichwer-
tigkeit nach Artikel 3 des vorliegenden Abkommens geprüft. Wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Gleichwertigkeit festgestellt. Wenn die Voraussetzungen gemäss vorliegendem Abkommen nicht erfüllt sind, wird der Antrag gemäss den allgemeinen Bestimmungen zur Anerkennung von beruflichen Abschlüssen jedes der beiden Staaten weiter beurteilt, die sich auf das jeweils geltende übrige Recht stützen.
Art. 6 Zuständige Behörden, Arbeitsinstrumente, Gemischter Ausschuss
(1) Die für das vorliegende Abkommen zuständigen Behörden der Vertragspar-
teien sind
a) im Falle der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation im Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung und
b) im Falle der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium für Bildung und Forschung in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
(2) Die zuständigen Behörden tauschen alle zur Entwicklung einer gegenseiti-
gen und kohärenten Feststellungspraxis erforderlichen Informationen aus. Sie werden gemeinsame Arbeitsinstrumente entwickeln und pflegen, die die Feststellungspraxis unterstützen.
(3) Ein aus Vertretern der zuständigen Behörden bestehender Gemischter Aus-
schuss wird eingesetzt, der für die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens und dessen Weiterentwicklung verantwortlich ist. Zu diesem Zweck kann er Empfehlungen abgeben und Arbeitsgruppen einsetzen. Der gemischte Ausschuss regelt offene Fragen einvernehmlich. Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen. Weitere Behörden oder Experten können bei Bedarf eingeladen werden.