Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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15 Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD), SR 916.404.2

15.1 Ausgangslage

Das Tierseuchengesetz (TSG, SR 916.40) besagt in Artikel 15b Absatz 2, dass die Betriebskosten der Tierverkehrsdatenbank (TVD) grundsätzlich durch Gebühren der Tierhalter gedeckt werden und der Bundesrat deren Höhe festlegt. Letzteres geschieht mit der Verordnung vom 28. Oktober 2015 über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD; SR 916.404.2). Die Betreiberin der TVD (identitas AG) stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern im Auftrag des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) die Gebühren in Rechnung.

Im Anhang 1 der GebV-TVD werden die Gebühren für Ohrmarkenlieferungen an Tierhalter festgelegt. Dabei wird zwischen Ohrmarken (OM) für die Markierung der Tiere (Ziff. 1.1) und dem Ersatz von Ohrmarken bereits markierter Tiere (Ziff. 1.2) unterschieden. Während neue OM direkt von der Ohrmarkenlieferantin (zurzeit Allflex) beschriftet und versandt werden, geschieht dies bei Ersatz-OM durch die identitas AG. Deshalb und weil Ersatz-OM Einzelanfertigungen darstellen, sind sie in der Produktion deutlich teurer als neue, in Serie produzierte OM. Die GebV-TVD trägt diesem Umstand Rechnung und verordnet für Ersatz-OM höhere Gebühren als für neue OM.

Artikel 10 der Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401) sieht vor, dass das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Vorschriften technischer Art über die Art und die Durchführung der Kennzeichnung von Klauentieren erlässt. Entsprechend hält das BLV in den technischen Weisungen über die Kennzeichnung von Klauentieren fest, dass kleinwüchsige Vertreter der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung mit speziellen OM gekennzeichnet werden können. Für Tiere von Kleinrassen der Schaf-, Ziegen und Schweinegattung bietet Allflex gemäss Ausschreibungsunterlagen zum Beschaffungsprojekt Nr. 154786 (simap 08.08.2017) spezielle Kleinrassenohrmarken (K-OM) an, sogenannte TIP-TAG-Ohrmarken. Diese werden im Gegensatz zu konventionellen, neuen OM immer durch die identitas AG beschriftet und versandt. Die Kostenstruktur entspricht deshalb sowohl bei neuen K-OM als auch bei Ersatz-K-OM denjenigen von Ersatzohrmarken.

In der GebV-TVD wird dieser Unterschied zwischen konventionellen und K-OM nicht berücksichtig. Es existieren daher bisher keine expliziten Gebühren für K-OM. In Einklang mit dem Prinzip, dass die Betriebskosten der TVD von den Tierhaltern gedeckt werden sollen, hat die identitas AG im Auftrag des Bundes seit mindestens Januar 2012 für die Lieferung neuer K-OM die höheren Gebühren für Ersatzohrmarken verrechnet, ohne dass dafür eine rechtliche Grundlage existierte. Die vorliegende Verordnungsänderung soll diesen Umstand mit der Aufnahme von Gebühren für K-OM in die GebV-TVD korrigieren.

15.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Neu sollen in Anhang 1 Ziffer 1 der GebV-TVD Gebühren für die Lieferung von Doppelohrmarken ohne Mikrochip für Kleinrassen der Schaf- und Ziegengattung aufgeführt werden. Analog dazu soll auch bei Kleinrassen der Schweinegattung eine Gebühr für die Lieferungen von Einzelohrmarken ohne Mikrochip aufgenommen werden.

15.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Anhang 1

Ziffer 1.1.2.5: Neu soll für die Lieferung von Doppelohrmarken ohne Mikrochip für Kleinrassen der

Schaf- und Ziegengattung eine Gebühr von CHF 2.10 aufgeführt werden. Die Höhe entspricht der Summe aus der Gebühr von CHF 1.80 für Ersatzohrmarken unter Ziffer