Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
Bei der Administrationsstelle belaufen sich die zusätzlichen jährlichen Kosten schätzungsweise auf etwa Fr. 280 000.– (200 Stellenprozente) und die einmaligen Kosten auf rund Fr. 500 000.– (Weiterentwicklung Informatiksystem).
14.5.2 Kantone
Die Kantone sind von den Änderungen nicht betroffen.
14.5.3 Volkswirtschaft
Mit der Direktauszahlung wird die Transparenz über den Milchpreis verbessert, indem der tatsächlich von den Milchkäuferinnen und -käufern an die Produzentinnen und Produzenten ausbezahlte Milchpreis und der vom Bund ausbezahlte Subventionsbeitrag neu separat ausgewiesen werden.
Vor allem im Export könnten durch die Senkung der Schweizer Preise für verkäste Milch die Käseeinkäufer Druck auf die Käsepreise machen, was wiederum die Milchpreise im Inland negativ beeinflussen würde. Durch die tieferen Preise für verkäste Milch könnten auch die Preise für Molkereimilch sinken.
Die silofrei produzierte Milch, die bektofugiert oder pasteurisiert und zu Käse verarbeitet wird, soll neu auch die Zulage für Fütterung ohne Silage erhalten. Dadurch könnte diese Milch vermehrt zur Herstellung von Käse mit tiefer Wertschöpfung verwendet werden.
Die Direktauszahlung der Zulage für verkäste Milch und der Zulage für Fütterung ohne Silage könnte künftig zu politischen Diskussionen über das Ausmass an direkter Bundesunterstützung je Landwirtschaftsbetrieb führen. Für Schweizer Verhältnisse grosse Milchproduzentinnen und -produzenten, die heute bereits über das Direktzahlungssystem grössere Zahlungen erhalten, würden am stärksten in der Kritik stehen.
14.6 Verhältnis zum internationalen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen der MSV sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Das WTO-Agrarabkommen verlangt, dass die staatliche Unterstützung den Produzentinnen und Produzenten und nicht den Verarbeitern zugutekommt. Die Direktauszahlung der Zulage für verkäste Milch und der Zulage für Fütterung ohne Silage an die Milchproduzentinnen und -produzenten ist daher aus Sicht des WTO-Agrarabkommens zu begrüssen.
Die Zulage für Fütterung ohne Silage ist eine produktionsgebundene Zahlung und wird dementsprechend in der WTO in der sogenannten «Amber Box» notifiziert. Die Ausweitung der Zahlung auf silofreie Milch, die vor dem Verkäsen pasteurisiert bzw. baktofugiert wird, hat keine Auswirkung auf diese Klassifizierung und ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
14.7 Inkrafttreten
Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten. So haben die Milchverwerterinnen und die -verwerter genügend Zeit, um sich auf die neuen Meldepflichten vorzubereiten. Zudem kann die Administrationsstelle das Informatiksystem anpassen.
14.8 Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlage bilden die Artikel 38, 39 und 43 LwG.