Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 120Fedlex · Erläuternder Bericht

2 Verordnung des WBF über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzen- sowie Ge-

müsearten (Saat- und Pflanzgutverordnung des WBF), SR 916.151.1

2.1 Ausgangslage

Die Saat- und Pflanzgutverordnung des WBF regelt die Anforderungen an Saat- und Pflanzgut der wichtigsten Kulturarten für eine gewerbsmässige Nutzung in der Landwirtschaft. Die seit 1998 bestehende Saat- und Pflanzgutverordnung des WBF ist auf die Vermehrungsmaterial-Verordnung gestützt und entspricht dem Grundsatz der Gleichwertigkeit zu den entsprechenden Bestimmungen der EU. Dieser Grundsatz ist für die Sicherstellung einer grenzüberschreitenden Vermehrung von Sorten und eines hindernisfreien grenzüberschreitenden Saat- und Pflanzgutverkehrs von grosser Bedeutung.

Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) enthält in Anhang 6 entsprechende Bestimmungen, welche die Äquivalenz der Gesetzgebung verankern.

2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Im Sinne der Erhaltung und Weiterentwicklung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit sollen Bestimmungen aufgenommen werden in Bezug auf:

(i) Durchführungsrichtline 2012/37/EU der Kommission vom 22. November 2012 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG des Rates in Bezug auf die Anforderungen an das Saatgut von Galega orientalis Lam., das Höchstgewicht einer Saatgutpartie bestimmter Futterpflanzenarten und den Probenumfang von Sorghum spp.

(ii) Durchführungsrichtlinie 2014/20/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit den EU-Klassen für Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut von Kartoffeln sowie den für diese Klassen geltenden Anforderungen und Bezeichnungen

(iii) Durchführungsrichtlinie 2014/21/EU der Kommission vom 6. Februar 2014 mit Mindestanforderungen an Vorstufenpflanzgut von Kartoffeln und mit den EU-Klassen für dieses Vorstufenpflanzgut

(iv) Durchführungsrichtlinie (EU) 2015/1955 der Kommission zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut im Hinblick auf die Erzeugung von Hybridgerste durch die Technik der zytoplasmatischen männlichen Sterilität

(v) Druchführungsrichtline (EU) 2016/317 der Kommission vom 3. März 2016 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf das amtliche Etikett von Saatgutpackungen

(vi) Durchführungsrichtline (EU) 2016/2109 der Kommission vom 1. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates hinsichtlich der Aufnahme neuer Arten und der botanischen Bezeichnung der Art Lolium x boucheanum Kunth

(vii) Durchführungsbeschluss (EU) der Kommission vom 21. März 2017 zur Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs gemäss der Richtlinie 2002/56/EG des Rates zu aus Kartoffelsamen erzeugten Pflanzkartoffelknollen

Der Vollzug der Sortenzulassung und Saatgutzertifizierung in der Schweiz zeigt einen dringenden Anpassungsbedarf der Dinkelsortenprüfung auf, dem durch die neu eingeführte Normalisierung des Sortenvergleichs zu einer molekulargenetisch ähnlichen Referenzbasis entsprochen werden soll. Weiterhin werden die Vorprüfungen von Sorten für Getreide, Futter-, Öl- und Faserpflanzenarten sowie der Kartoffel einheitlich geregelt. Schliesslich wird der Wiederverschluss von Verpackungen von anerkanntem Saatgut einer Aufzeichnungs- und Meldepflicht unterstellt.