Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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Saat- und Pflanzgutverordnung des WBF

2.4 Ergebnisse der Vernehmlassung

2.5 Auswirkungen

2.5.1 Bund

Die Übernahme neuer technischer Bestimmungen aus den Vermarktungsrichtlinien des Rates der Europäischen Union und den zugehörigen Durchführungsrichtlinien, aufgeführt in Punkt 3.2, stärkt die Konsistenz und Kohärenz der Produktion von Saat- und Pflanzgut in der Schweiz, Europa und der Welt. Die Vermehrung von Saat- bzw. Pflanzgut einer Sorte erfolgt über mehrere Generationen und ist stets über Landesgrenzen hinaus – bei den Futterpflanzenarten sogar über verschiedene Erdteile – organisiert. Die Anwendung gemeinsamer Standards und deren stetige Aktualisierung vereinfacht den Vollzug amtlicher Aufgaben, erleichtert das Verständnis der geltenden Anforderungen und sichert somit die Identität, Gesundheit und Qualität des Produktionsmittels Saatgut. Der Aufwand für allgemeine Informationsarbeit und die Klärung spezifischer Sachverhalte soll durch diese Anpassung reduziert werden.

Die Vereinheitlichung der Bestimmungen für die Vorprüfung von Sorten zwischen Getreide-, Öl-, Faser-, und Futterpflanzen sowie Kartoffeln würde stets die Verantwortung zu deren Durchführung stets dem Gesuchsteller überlassen und das Spektrum anerkennbarer Versuchsergebnisse erweitern. Vollzugsaufgaben, die seit der Anerkennung der Gleichwertigkeit mit den entsprechenden EU-

Bestimmungen praktisch keine Anwendung mehr finden, könnten somit abgebaut werden. Die Anerkennung nichtamtlich durchgeführter Vorversuche würde gestärkt.

Die Einführung einer neuen Methode zur Bestimmung der Anbau- und Verwendungseignung von Dinkelsorten soll die Benachteiligung von Züchtungen, die dem branchenweiten Verständnis eines Urtypus entsprechen und in besonderer Weise nachgefragt werden, gegenüber Züchtungen, die durch die Einkreuzung von Weizen in Ertrags- und Gesundheitsmerkmalen hervorstechen, ausgleichen. Dadurch würde die Verwendung der für Dinkel in nationalen Genbanken erhaltenen genetischen Ressourcen sowie die Kohärenz zwischen der amtlichen Zulassung und der Markteinführung von Dinkelsorten gestärkt. Die Effektivität der damit verbundenenen Vollzugsaufgaben könnte dadurch erhöht werden.

2.5.2 Kantone

Keine Auswirkungen.

2.5.3 Volkswirtschaft

Die Bestimmungen führen nicht zu technischen Handelshemmnissen.

Die Eingliederung von importierten Pflanzkartoffeln aus der EU in das Vermehrungsschema der Schweiz würde durch die Zuordnung über die jeweilige Feldgeneration flexibler und kohärenter. Die Integrität der für den Markt wichtigen Bezeichnungen, Anforderungen und Prinzipen des Schweizer Vermehrungsschemas würde dadurch gestärkt. Dies sollte den kurzfristigen Anpassungsbedarf bei den Vermehrungsorganisationen kompensieren, der durch die Streichung der Klasse SE3 verursacht würde.

Die Vermehrung von Hybridgerstesorten und aus Kartoffelsamen erzeugten Pflanzkartoffeln könnte neu auch durch die Vermehrungsorganisationen in der Schweiz erfolgen.

Durch die Bestimmungen zur Wiederverschliessung würden die Vermehrungsorganisationen in ihren Aufgaben bestätigt und der Schutz des Landwirtes vor gefälschtem Saatgut gestärkt.

2.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen entsprechen dem internationalen Standard für die Produktion von Saatgut der Acker- und Futterpflanzenarten, den OECD Seed Schemes, sowie dem europäischen Standard für die Produktion von Kartoffelpflanzgut, dem UNECE Standard for Seed Potatoes.