Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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Saat- und Pflanzgutverordnung des WBF
2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 2 Absatz 5 sowie Artikel 4 Absatz 1 Buschstabe c
Änderung im Zusammenhang mit der Generalanweisung zur Änderung der Bezeichnung für das Bundesamt für Landwirtschaft in der Verordnung.
Artikel 7
Ausgangsmaterial von Kartoffeln umfasst bestimmte einer Mutterpflanze entnommene Gewebeproben, die über lange Zeiträume im künstlichen Nährmedium erhalten und zu einer Vielzahl neuer Pflanzen vermehrt werden können, deren Knollen die Materialkategorie Vorstufenpflanzgut bilden. Neu soll das Ausgangsmaterial auch der Kategorie Vorstufenpflanzgut zugerechnet werden, um entsprechende Anforderungen in den Anhängen 3 und 4 festlegen zu können. Die bestehende Begriffsdefinition in Artikel 12 Absätze 4 und 5 wird hierzu aufgehoben und neu in Artikel 7 aufgenommen. Die erste Knollengeneration, die von den im künstlichen Nährmedium erwachsenen Pflanzen gebildet wird kann somit noch dem Ausgangsmaterial zugerechnet und als F0 bezeichnet werden. Die weiteren Knollengeneration werden durch den Anbau im Feld produziert, fortlaufend bezeichnet und für diese Materialkategorie auf 3 Generationen begrenzt. Diese Generationenfolge entspricht damit derjenigen der bisherigen Regelung, die ebenfalls insgesamt 4 Knollengenerationen in der Kategorie Vorstufenmaterial vorsah.
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sowie Absätze 2 und 3
Basispflanzgut, die dem Vorstufenpflanzgut nachfolgende Materialkategorie, ist bisher durch 5 für die einzelnen Generationen definierten Klassen eingeteilt worden. Neu wird die Klasse SE3 gestrichen und die maximale Anzahl der Generationen nicht mehr allein über die Klassen sondern über die Zahl der Generationen im Feld bestimmt. Damit kann den pflanzengesundheitlichen Risiken und dem Risiko des Auftretens von Pflanzen, die vom Sortentyp abweichen, besser entsprochen werden, die ebenfalls mit der Zahl der Feldgenerationen steigen.
Artikel 12 Absätze 4 und 5
Die Definition des neu unter Artikel 7 definierten Ausgangsmaterials wird aufgehoben.
Artikel 22 Absatz 2
Vermehrungsorganisationen werden zugelassen, um den amtlichen Verschluss und die Etikettierung von Saat- und Pflanzgut vornehmen zu können. Bei der Wiederverschliessung von Saatgutpackung müssen die beteiligten Vermehrungsorganisationen indentifiziert werden können. Neu wird zu diesem Zweck eine Identifikationsnummer durch das Bundesamt bestimmt und zugeteilt.
Artikel 22a Absatz 2
Analog den Vermehrungsorganisationen in Artikel 22 Absatz 2 soll auch den Aufbereitungsorganisationen (Reinigungs- und Verladestellen) eine Identifikationsnummer für die Wiederverschliessung durch das Bundesamt zugeteilt werden.
Artikel 25a
Die Wiederverschliessung von Verpackungen von anerkanntem Saat- und Pflanzgut nach Artikel 25, ausgenommen Kleinpackungen nach Artikel 11, soll neu durch zugelassene Aufbereitungsorganisationen durchgeführt werden können. Um durch das BLW die Rückverfolgbarkeit von Massnahmen sicherstellen zu können, die sich auf das Ergebnis eines abgeschlossenen amtlichen Zertifizierungsprozess auswirken, soll die Wiederverschliessung einer Aufzeichnungs- und Meldepflicht unterstellt werden. Das BLW prüft die Angaben zur Menge, Postenaufteilung und Behandlung des Saat- und Pflanzgutes und kann bei Unsicherheiten in Bezug auf die Wahrung der Qualitätseigenschaften des Saatgutes die Beprobung und Kontrolle eines Musters verlangen.