Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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Verordnung des WBF über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzen- sowie Gemüsearten

Artikel 32 Absatz 3bis

Die Vorprüfung von Getreidesorten ist unter der Verantwortung des Züchters oder seines Vertreters durchzuführen. Das Versuchsnetz muss hierfür vom BLW anerkannt worden sein. Neu soll den im Rahmen der Sortenzulassung vorzulegenden Vorprüfungsergebnissen eine Beschreibung der Boden- und Witterungsverhältnisse für die Versuchsstandorte beiliegen, um den Vergleich mit Ergebnissen aus der offiziellen Prüfung der Anbau- und Verwendungseignung Sortenprüfung zu ermöglichen.

Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe a

Die für die Vorprüfung anerkennbaren Versuchnetze müssen neu nicht mehr für die Produktionsbedingungen der Schweiz charakteristisch sein, sondern lediglich vergleichbar. Mit dieser Regelung können unterschiedliche Versuchsnetze anerkannt und den vielfältigen Produktionsbedingungen der Schweiz besser entsprochen werden.

Artikel 36 Sachüberschrift und Absätze 1 und 2

Die Vorprüfung bei Kartoffelsorten, die bislang in diesem Artikel als eine Vollzugsaufgabe des Bundes ausgeführt worden ist, soll neu wie die Vorprüfung für Getreidesorten in Artikel 32 geregelt werden. Damit wird sie zum Gegenstand der Anforderungen für die Aufnahme von Sorten in die Sortenverordnung und erfordert eine entsprechende Anpassung der Sachüberschrift des Artikels.

Artikel 38 Absatz 1

In der Schweiz wird Kartoffelpflanzgut zumeist aus importiertem Pflanzgut produziert. Die Schnittstelle zwischen den Kartoffelklassen der EU und den in dieser Verordnung für die Schweiz festgelegten Klassen wird in diesem Artikel definiert. Neu erfolgt die Zuordnung der aus importiertem Pflanzgut produzierten Posten nach der Zahl der Feldgenerationen, sofern der produzierte Kartoffelpflanzgutposten die Anforderungen dieser Verordnung der für die jeweilige Feldgeneration festgelegten Kategorie und Klasse erfüllt. Nur, wenn die Zahl der Feldgenerationen von importiertem Pflanzgut nicht auf der Etikette bezeichnet ist, erfolgt die Zuordnung des daraus produzierten Pflanzgutpostens unter Annahme der für die Klasse höchstmöglichen Feldgeneration nach der aufgeführten Zuordnungstabelle.

Artikel 38a

In der EU werden im Rahmen eines zeitlich begrenzten Versuches neben der vegetativen Vermehrung auch Pflanzkartoffeln aus Kartoffelsamen erzeugt und spezielle Sorten für die generative Vermehrung zugelassen. Zur Kennzeichnung dieser Pflanzgutposten bedarf es – zusätzlich zu den Angaben auf der amtlichen Etikette nach Artikel 28 – eines entsprechenden Hinweises. Darüber hinaus enthält dieser Artikel die besonderen Bestimmungen zur Kennzeichnung der Samen und Setzlinge durch den Lieferanten.

Artikel 39a

In diesem Artikel werden die besonderen Bestimmungen zur Produktion und Anerkennung von aus echten Kartoffelsamen erzeugtem Pflanzgut in der Schweiz festgelegt. Dadurch wird der Grundsatz, sämtliche im gemeinsamen Sortenkatalog der EU geführte Sorten auch in der Schweiz vermehren zu können, gewahrt.

Artikel 40a Absatz 1

Die Vorprüfung bei Futter-, Öl- und Faserpflanzensorten soll wie für Getreidesorten in Artikel 32 geregelt werden. Bei Futterpflanzen bezieht sich diese Regelung weiterhin ausschliesslich auf die Ackerfutterpflanzenarten (Ackerbohnen, Futtererbsen und Lupinen).

Artikel 40b

Wird aufgehoben, da die entsprechenden Bestimmungen neu in Artikel 33 aufgeführt sind, auf den über Artikel 40a Absatz 1 in Artikel 32 Bezug genommen wird.