Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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a. sortenecht und ausreichend sortenrein ist;

b. bestimmt ist:

1. zur Produktion von Vermehrungsmaterial oder von Pflanzgut, das zur Obstproduktion dient; oder

2. zur Produktion von Obst; und

c. die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen an CAC-Material erfüllt; und

d. nach den Regeln dieser Verordnung produziert worden ist.

3. Abschnitt: Aufnahme in die Obstsortenliste

Art. 13 Obstsortenliste

1Das BLW erlässt für die im Anhang 1 aufgeführten Gattungen und Arten eine Liste der Sorten, die zur Produktion von anerkanntem Material und CAC-Material zugelassen sind.

2Sollen Klone anerkannt werden, werden die zur Anerkennung zugelassenen Klone in die Liste eingetragen.

Art. 14 Voraussetzungen für die Aufnahme

1Eine Sorte wird in die Obstsortenliste aufgenommen als Sorte mit:

a. offizieller Beschreibung, wenn:

1. sie unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist;

2. eine offizielle Beschreibung vorliegt;

3. die Bezeichnung der Sorte den in Artikel 12 des Sortenschutzgesetzes vom 20. März 19754 festgelegten Anforderungen entspricht; und

4. dem BLW ein Referenzmuster vorgelegt wird.

b. offiziell anerkannter Beschreibung, wenn:

1. eine durch das BLW oder die zuständige Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union anerkannte Beschreibung vorliegt;

2. Material der Sorte nachweislich bereits vor dem 30. September 2012 in der Schweiz in Verkehr gebracht worden ist;

3. die Anforderungen gemäss Buchstabe a Ziffern 3 und 4 erfüllt sind.

2Eine Beschreibung nach Absatz 1 Buchstabe b wird anerkannt, sofern:

a. die betreffende Sorte nicht bereits beschrieben ist durch:

1. eine offizielle Beschreibung;

2. eine anerkannte Beschreibung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union; oder

4 SR 232.16