Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten (Obstpflanzgutverordnung WBF, OPflV-WBF)

vom …

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf die Artikel 9 Absätze 1 und 2, 10 Absätze 3 und 5, 11 Absätze 1bis-3, 12 Absatz 3, 13, 14 Absätze 1bisund 2, 15 Absätze 3 bis 4, 17 Absätze 2 und 6, 20 und 21 Absatz 1 der Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19981,

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung gilt für:

a. pflanzliches Vermehrungsmaterial der in Anhang 1 aufgeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden;

b. Unterlagen und Pflanzenteile von Gattungen und Arten, welche nicht in Anhang 1 aufgeführt sind, sofern sie Edelreiser der in Anhang 1 aufgeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden tragen sollen.

2. Abschnitt: Definitionen

Art. 2 Spezielle Sorten

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a. alte Sorte eine nicht nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 19752 geschützte Sorte, die von der Obstsortenliste des Bundesamtes für Land-

SR ..........

1 SR 916.151

2 SR 232.16

2020–......