Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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e. wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorsorgemassnahmen nach Artikel 148a Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19987 erfüllt sind.

4. Abschnitt: Produktion, Anerkennung und Aufbereitung

Art. 19 Allgemeines

1Produziert werden darf nur Vermehrungsmaterial und Pflanzgut:

a. einer Materialkategorie nach den Artikeln 8 – 12;

b. unter der Verantwortung eines zugelassenen Produzenten;

c. von einer Sorte, die:

1. in der Obstsortenliste nach Artikel 13 eingetragen ist;

2. mit amtlicher oder amtlich anerkannter Beschreibung im gemeinsamen Sortenverzeichnis der Europäischen Union oder in einem Sortenverzeichnis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU8 eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragen ist und dem BLW die amtliche oder amtlich anerkannte Beschreibung vorliegt; oder

3. von einer Kandidatensorte, sofern eine amtliche Beschreibung, eine amtlich anerkannte Beschreibung oder ein Bericht einer zuständigen amtlichen Stelle vorliegt, der belegt, dass die betreffende Sorte unterscheidbar, homogen und beständig ist;

d. in Vermehrungsbeständen, die registriert sind als:

1. Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial;

2. Mutterpflanzen für Basismaterial;

3. Mutterpflanzen für zertifiziertes Material;

4. Zertifiziertes Pflanzgut;

5. CAC-Material; und

d. das den Anforderungen an die Qualität nach Anhang 3 genügt.

2Anerkannt werden darf nur Material der Vermehrungsbestände nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1 – 4, sofern die Mutterpflanzen dem Abstammungsprinzip der Kategorien nach den Artikeln 9 – 11 entsprechen und gemäss den Anforderungen dieser Verordnung vermehrt worden sind.

7 SR 910.1

8 Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses, in der für die Schweiz gemäss Anhang 6 Anlage 1 des Agrarabkommens (SR 0.916.026.81) jeweils verbindlichen Fassung.