Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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4. Vermehrungsvorgänge

5. Verpackungs-, Lagerungs-, und Transportvorgänge.

b. visuelle Kontrollen und ggf. Beprobungen und Untersuchungen in Vermehrungsbeständen und an Vermehrungsmaterial zur Feststellung der Schadorganismen, die in Anhang 3 unter den Ziffern 10 und 11 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, durchzuführen und dem BLW das Auftreten von Schadorganismen zu melden; während der Kryokonservierung sind keine visuellen Kontrollen erforderlich.

c. Aufzeichnungen zu führen, während der Dauer der Registrierung der Vermehrungsparzellen sowie mindestens drei Jahre, nachdem das betreffende Vermehrungsmaterial und Pflanzgut vernichtet oder in Verkehr gebracht wurde, aufzubewahren und dem BLW auf Anfrage vorzulegen, die folgende Punkte umfassen:

1. Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das zwecks Lagerung oder Pflanzung zugekauft, auf dem Betriebsgelände produziert oder in Verkehr gebracht wurde;

2. Massnahmen zur Überwachung der kritischen Punkte im Produktionsprozess nach Buchstabe a; und

3. visuelle Kontrollen, Beprobungen und Untersuchungen in den Vermehrungsbeständen sowie das Auftreten von Schadorganismen und Massnahmen zu deren Bekämpfung nach Buchstabe b.

d. die Rückverfolgbarkeit einzelner Posten von Vermehrungsmaterial und Pflanzgut während der Produktion sicherzustellen.

Art. 22 Widerruf der Zulassung

1Die Zulassung des Produzenten wird widerrufen, sobald dieser nicht mehr über die Zulassung zum Ausstellen von Pflanzenpässen nach Artikel 77 der PGesV für die jeweilige Gattung, Art und Materialkategorie verfügt.

2Darüber hinaus kann das BLW die Zulassung eines Produzenten teilweise oder vollständig widerrufen, wenn es feststellt, dass:

a. die Voraussetzungen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben b-d nicht mehr erfüllt sind;

b. die Bedingungen für die Registrierung von Vermehrungsbeständen oder Anerkennung von Vermehrungsmaterial und Pflanzgut nicht mehr erfüllt sind;

c. die Qualität des in Verkehr gebrachten Vermehrungsmaterials oder Pflanzguts den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht; oder

d. die Pflichten nach Artikel 21 nicht mehr erfüllt werden.

Art. 23 Registrierung von Vermehrungsbeständen

1Vermehrungsbestände nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c werden auf Gesuch eines zugelassenen Produzenten vom BLW registriert, sofern sie die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllen an: