Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV)
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e und Absätze 2 und 3
Die in Absatz 1 Buchstabe e genannte Bedingung bezüglich der Land- und Produktionsrechte im Falle eines vorzeitigen Austritts aus der Gemeinschaft wird aufgehoben. Absatz 2 wird umformuliert, um die Bedingungen zu regeln, die im Falle eines vorzeitigen Austritts aus der Gemeinschaft gelten. Es wird ausdrücklich erwähnt, dass beim Austritt eines Partners oder einer Partnerin die Betriebslimite nach Artikel 19 Absatz 2 SVV respektiert werden muss, wenn das Ökonomiegebäude nur noch von einem einzigen Betrieb genutzt wird.
Artikel 8
Die Anrechnungswerte werden in Anhang 5 aufgeführt. Die neue Berechnungsmethode erfordert keine Berücksichtigung von höheren Gestehungskosten.
Artikel 11
Die Massnahme Umschulung endet am 31.12.2019. Der Artikel kann aufgehoben werden.
Anhang 4
Unter Ziffer III, Rubrik «1. Beiträge», wird der fixe Betrag gestrichen und die Höhe des Beitrags für das Element Stall pro GVE entsprechend erhöht. In der Rubrik «2. Investitionskredite» werden die Pauschalbeträge vereinheitlicht. Es gibt keinen Unterschied mehr zwischen den Zonen des landwirtschaftlichen Produktionskatasters.
Unter der Ziffer IV werden die Höchstbeträge pro GVE (Beiträge und Investitionskredite) gestrichen. Die Pauschalbeträge werden um 20 % erhöht, um die Förderung stärker an den tatsächlichen Investitionskosten und dem geringen finanziellen Beitrag (Pacht) der Alpen an die Eigentümer auszurichten. Durch die Verringerung der finanziellen Belastung der Trägerschaft wird die Instandhaltung der landwirtschaftlichen Infrastruktur im Sömmerungsgebiet gefördert.
Unter Ziffer VI werden die Beitragsansätze und Investitionskredite für Massnahmen zur Verwirklichung ökologischer Ziele festgelegt. Unter der Voraussetzung, dass die kantonalen Behörden gleichwertige Mittel gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c SVV bereitstellen, müssen die Massnahmen eine Minderung der Ammoniakemissionen fördern (Nr. 1), punktuelle Einträge von Pflanzenschutzmitteln verhindern (Nr. 2), zum Landschafts- und Heimatschutz beitragen (Nr. 3) und die Nutzung einschliesslich Speicherung von nachhaltiger Energie fördern (Nr. 4). Alle Massnahmen können ebenfalls von einem Investitionskredit profitieren.
Anhang 5
Die Anrechnungswerte werden so ermittelt, dass sie die Berechnung des Gewinns erleichtern.
1.4 Ergebnisse der Vernehmlassung
1.5 Auswirkungen
1.5.1 Bund
Der Bund stellt den Kantonen eine Massnahmenpalette zur Verfügung, die sich auf mehr als 1 Million Franken an Bundesbeiträgen belaufen kann. Die Umsetzung dieser Massnahmen durch die Kantone hängt von ihrer Strategie betreffend die Strukturverbesserungen im Rahmen des vom Bund festgelegten Budgets ab. Weil die Beitragssätze für Mehrkosten im Zusammenhang mit den Anforderungen des Heimatschutzes (sonst 40 % in der Hügelzone und der Bergzone I sowie 50 % ab Bergzone II) herabgesetzt werden, ist eine Beteiligung (zu 25 %) an der Finanzierung der Mehrkosten in allen Zonen des