Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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Anhang 5 (Art. 35, 36)

Etikettierung

1 Amtliche Etikette für anerkanntes Material

a. Vorgeschriebene Angaben:

1. den Hinweis „EU-Normen“;

2. Mitgliedstaat, der die Etikette angebracht hat, oder entsprechender

Code;

3. zuständige amtliche Stelle oder entsprechender Code;

4. Name des Versorgers oder seine Registernummer/sein von der zu-

ständigen amtlichen Stelle ausgestellter Code;

5. Bezugsnummer des Pakets oder Bündels, laufende Nummer, Wo-

chennummer oder Chargennummer;

6. botanischer Name;

7. Kategorie und bei Basismaterial auch die Generationsnummer;

8. Bezeichnung der Sorte und gegebenenfalls des Klons. Bei Unterla-

gen, die keiner Sorte angehören, den Namen der betreffenden Art oder der interspezifischen Hybride. Bei veredelten Obstpflanzen sind diese Angaben für die Unterlage und das Edelreis zu machen. Bei Sorten, für die die Entscheidung über einen Antrag auf amtliche Registrierung noch aussteht, sind folgende Angaben zu machen: „vorgeschlagene Bezeichnung“ und „Entscheidung über Antrag noch ausstehend“;

9. gegebenenfalls die Angabe „Sorte mit amtlich anerkannter Be-

schreibung“;

10. Menge;

11. Erzeugungsland und entsprechender Code, wenn dieses nicht der

Mitgliedstaat ist, in dem die Etikette angebracht wurde;

12. Ausstellungsjahr;

13. falls das Originaletikett durch ein anderes ersetzt wird: das Ausstel-

lungsjahr des Originaletiketts.

b. Weitere Anforderungen:

Die Etikette muss deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in einer Amtssprache der Schweiz oder Englisch gedruckt sein.