Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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2Bei einem allfälligen Austritt aus der Gemeinschaft vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Buchstabe d müssen die Investitionshilfen anteilsmässig zurückbezahlt werden, wenn:
a. die verbleibende Fläche tiefer ist als die im anrechenbaren Raumprogramm berücksichtigte Fläche;
b. kein neuer Partner oder keine neue Partnerin die Stelle der austretenden Person mit einer mindestens gleich grossen Fläche einnimmt, oder
c. die Betriebslimite nach Artikel 19 Absatz 2 SVV überschritten wird.
3Aufgehoben
Art. 8
Die Anrechnungswerte für die Gewinnberechnung sind in Anhang 5 festgelegt.
6. Abschnitt (Art. 11)
Aufgehoben
II
1Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.
2Anhang 5 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
… Bundesamt für Landwirtschaft:
Christian Hofer