Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV)

landwirtschaftlichen Produktionskatasters zugunsten der Erhaltung des kulturellen Erbes und der Landschaft möglich, sofern die Kantone ihren Anteil ebenfalls finanzieren.

Die von den Kantonen gewährten Investitionskredite dürften um rund 4 Mio. Franken pro Jahr steigen. Die Investitionskredite werden durch einen Fonds-de-roulement finanziert, der vom Bund getragen und den Kantonen zur Verfügung gestellt wird. Die Rückzahlung der laufenden Darlehen durch die Bauernfamilien ermöglicht die Finanzierung neuer Investitionskredite.

1.5.2 Kantone

Die Vorschläge bewirken eine administrative Vereinfachung bei der Bearbeitung der Dossiers.

1.5.3 Volkswirtschaft

Die Massnahmen tragen zur dezentralen Besiedlung des Landes und zur Erhaltung einer offenen und hochwertigen Landschaft bei. Die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt werden reduziert (Kulturlandschaft und Ammoniakverluste).

1.6 Verhältnis zum internationalen Recht

Die geänderten Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

1.7 Inkrafttreten

Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2021 in Kraft.

1.8 Rechtliche Grundlagen

In Artikel 16a Absatz 3, 18 Absatz 3, 19 Absatz 3 und 6, 39 Absatz 1bis, 46 Absatz 2 und 60 Absatz 2 SVV hat der Bundesrat dem BLW die Kompetenz erteilt, die Ansätze der beitragsberechtigten Kosten, die Festlegung der bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele, die Abstufung der Investitionshilfen pro Element, Gebäudeteil oder Einheit, die technischen und administrativen Anforderungen an die Initiativen und die Berechnung der beitragsberechtigten Kosten und die Anrechnungswerte bei gewinnbringender Veräusserung zur Gewährung von Investitionshilfen zu regeln.