Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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c. Bei einer erneuten Unterstützung gleicher Bauten oder Bauteile wird eine Kürzung aufgrund der weiter verwendbaren Bausubstanz vorgenommen (Art. 19 Abs. 2 und 46 Abs. 4 SVV). Im Minimum wird die Restanz des Investitionskredites für diese Massnahmen und der Bundesbeitrag pro rata temporis nach Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe b SVV von der maximal möglichen Investitionshilfe abgezogen.
d. Ställe für Kaninchen werden mit den gleichen Ansätzen wie Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere unterstützt.
IV. Investitionshilfen für Alpgebäude
Element, Gebäudeteil, Einheit Bundesbeitrag Investitionskredit
in Franken in Franken
Alphütte (Wohnteil); Jungvieh und bis 50 GVE (ge- 30 360 79 000 molkene Tiere)
Alphütte (Wohnteil); ab 50 GVE (gemolkene Tiere) 45 600 115 000
Räume und Einrichtungen für die Käsefabrikation 920 2 500 und -lagerung pro GVE (gemolkene Tiere)
Stall, inklusive Einrichtungen und Hofdüngeranlage 920 2 900 pro GVE
Schweinestall, inklusive Hofdüngeranlage 280650
pro Mastschweineplatz (MSP)
Melkstand pro Milchkuh 240860
Melkplatz pro Milchkuh 110290
Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite
a. Für die Unterstützung von Räumen und Einrichtungen für die Käsefabrikation und -lagerung müssen pro GVE (gemolkene Tiere) mindestens 900 kg Milch verarbeitet werden.
b. Pro GVE (gemolkene Tiere) wird höchstens ein Mastschweineplatz unterstützt.
c. Eine GVE Milchziegen oder Milchschafe ist den Milchkühen gleichgestellt.
VI. Investitionshilfen für bauliche Massnahmen und Anschaffungen von Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele sowie zur Erfülluung der Anforderungen des Heimatschutzes
1. Minderung der Ammoniakemissionen
Massnahme Angabe in Bundesbeitrag Investitionskre-
dit
Laufgänge mit Quergefälle und Harnsammelrin- Franken 120120