Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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1 Organisationsverordnung für das EJPD (OV-EJPD), SR 173.213.1
1.1 Ausgangslage
Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) und das landwirtschaftliche Pachtgesetz (LPG) sind wichtige Erlasse des Agrarrechts. Sie fördern das bäuerliche Grundeigentum als Grundlage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung ausgerichtete Landwirtschaft. Sie verbessern die Struktur der Betriebe, tragen zur Kostensenkung bei und unterstützen den quantitativen Kulturlandschutz.
Für das BGBB und LPG ist heute auf Stufe Bund das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht formal zuständig. Der Vollzug dieser Gesetze ist an die Kantone delegiert.
Aufgrund dieser Ausgangslage haben sich die Direktionen der beiden Ämter im Rahmen einer gegenseitigen Aussprache am 17. April 2018 darauf geeinigt, dass die formale Zuständigkeit für das BGBB vom Bundesamt für Justiz (BJ) per 01. Januar 2019 zum Bundesamt für Landwirtschaft wechselt.
Bis die Übertragung der Zuständigkeit in Gesetz und Verordnung vollzogen ist, gilt die folgende Übergangsbestimmung:
1. Die Kantone senden grundsätzlich ihre letztinstanzlichen Entscheide, sowie Verfügungen und Be-
richte der kantonalen Aufsichtsbehörde an das BLW.
2. Kantone, die sich auf das formal gültige Recht berufen senden die Unterlagen weiterhin an das BJ,
welches diese an das BLW weiterleitet.
3. Aufgrund der fehlenden Anpassung in Gesetz und Verordnung bleibt das BJ für Beschwerden gen-
gen letztinstanzliche kantonale Entscheide zuständig. Das BLW gelangt an das BJ, sollte gegen einen Entscheid Beschwerde geführt werden.
4. Das BLW gewährleistet die Umsetzung kantonaler Entscheide.
Die zusätzlichen Aufgaben wurden vom BLW übernommen. Das BJ unterstützt das BLW bei der Aufgabenerfüllung.
Im Rahmen der Agrarpolitik 22+ werden die Bestimmungen des BGBB und des LPG entsprechend angepasst.
1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Aufgaben des Bundesamtes für Justiz in den Bereichen Boden- und Pachtrecht werden formal auf das Bundesamt für Landwirtschaft übertragen.
1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b
Im Aufgabenkatalog des Bundesamtes für Justiz wird der Verweis auf das bäuerliche Boden- und Pachtrecht gestrichen.
1.4 Ergebnisse der Vernehmlassung
1.5 Auswirkungen
1.5.1 Bund
Keine Auswirkungen.
1.5.2 Kantone
Die Vollzugsbehörden für das bäuerliche Boden- und Pachtrecht werden via Bundesamt für Landwirtschaft der Oberaufsicht des Bundes unterstellt.