Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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Einleitung Vernehmlassung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)

drei Warenkategorien aufgeteilt ist, soll ab 2022 in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung verteilt werden und nur noch zwei Warenkategorien umfassen.

• Das autonome Zollkontingent Nr. 31 für Obsterzeugnisse wird aufgehoben.

• Das Teilzollkontingent Nr. 05.5 für Halal-Rindfleisch soll um 60 auf 410 Tonnen erhöht werden, da aufgrund der neuen Spezifikationen seit dem 1. April 2019 der Knochenanteil des Importfleisches um diese Menge zugenommen hat.

• Das Teilzollkontingent Nr. 06.1 für luftgetrockneten Schinken soll um 1500 Tonnen erhöht werden, damit die Füllrate des Zollkontingents Nr. 6 für «weisses Fleisch» auf Kosten von Schinken-Importen ausserhalb des Kontingents um diese Menge steigt.

• Die Daten des Beginns der Freigabeperioden des Zollkontingents Nr. 27 für Brotgetreide werden ab dem Jahr 2021 wiederum so festgelegt, dass sie nicht auf ein Wochenende, einen Montag, einen staatlich anerkannten Feiertag oder einen darauf folgenden Tag fallen.

Verordnung über die Ein- • Möglichkeit zur Freigabe von Zollkontingentsteilmengen für77

und Ausfuhr von Gemüse, die Einfuhr von frischem Obst zur Herstellung von Brannt-Obst und Gartenbauer- weinen, Likören und anderen Spirituosen sowie von Speizeugnissen, VEAGOG seessig

(916.121.10) • Die Anteile an den Zollkontingenten Nummer 20 (Äpfel und

Birnen zu Most- und Brennzwecken) und Nummer 21 (Erzeugnisse aus Kernobst, Apfel- und Birnensaft enthaltend) sollen statt versteigert nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt werden.

• Aufhebung des autonomen Zollkontingents Nummer 31 (Erzeugnisse aus Kernobst, Apfel- und Birnensaft enthaltend) aufgrund der diesbezüglichen Änderung der AEV

Vermehrungsmaterial- • Einführung einer Delegationsnorm im Zusammenhang mit83

Verordnung (916.151) der Änderung der Saat- und Pflanzgutverordnung des WBF und der Obst- und Beerenobstpflanzgutverordnung des WBF Pflanzenschutzmittelve- • Die EU-Vorschriften bezüglich Mindestreinheit von Wirk-87

rordnung, PSMV stoffen und Höchstgrad bestimmter Verunreinigungen gel-(916.161) ten auch für die in der Schweiz vermarkteten Produkte.

• Das Verfahren zum Widerruf der Bewilligung für Wirkstoffe, die in der EU nicht mehr zugelassen sind, wird vereinfacht. Die Fristen für das Inverkehrbringen der Lagerbestände und das Aufbrauchen der Produkte werden mit jenen der EU harmonisiert.

• Streichung der Angabe des VOC-Gehalts auf der Etikette von Pflanzenschutzmitteln

• Verbot der Abgabe von Produkten, die nicht für die nichtberufliche Verwendung bewilligt sind, an nichtberufliche Verwender oder Verwenderinnen