Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten
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Vernehmlassung Einleitung
Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)
Betriebes ist
o Streichung der Vermögensgrenze bei der Vergabe von Investitionskrediten
o Gewährung von Investitionskrediten an Pächter und Pächterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben, ohne dass ein Baurecht errichtet werden muss
o Beiträge zur Sicherstellung der Basiserschliessung zum Transport digitaler Daten
o Beiträge für die Produktion und Speicherung nachhaltig produzierter Energie, wenn die Basiserschliessung mit Elektrizität nicht gewährleistet ist
o Möglichkeit für die Kantone, bei Investitionskrediten einen vorzeitigen Baubeginn oder eine vorzeitige Anschaffung ohne Genehmigung des BLW zu bewilligen
o Berechnung des Gewinnes im Falle einer Veräusserung des unterstützten Elements unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts
o Möglickeit für die Kantone, die Errichtung von Register-Schuldbriefen als Sicherheit anzuordnen
Verordnung über die so- • Bei der Gewährung von Betriebshilfen wird die Einkom-56
zialen Begleitmassnah- mensgrenze abgeschafft.
men in der Landwirt- • Die Berechnung der Vermögensgrenze wird mit den diesschaft, SBMV (914.11) bezüglichen Bestimmungen der SVV harmonisiert:
o Das Konzept des bereinigten Vermögens wird durch das bei den Steuerbehörden deklarierte steuerbare Vermögen ersetzt.
o Bei einer Umschuldung gilt keine Vermögensgrenze mehr.
• Die Behörden, die für die Anwendung der Ausführungsbestimmungen der Verordnung zuständig sind, können künftig die Errichtung von Register-Schuldbriefen als Sicherheit verfügen.
• Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist das Betriebshilfedarlehen zurückzuzahlen. Die Gewinnberechnung basiert nicht mehr auf den Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts.
Agrareinfuhrverordnung, • Eingaben im Einfuhrbereich und der Kontingentsverwaltung62
AEV (916.01) nur noch über die vom BLW bereitgestellte Internetanwen-
dung
• Die Anzahl Freigaben pro Jahr des Teilzollkontingents Nr. 07.2 für Milchpulver wird von zwei auf eine reduziert.
• Die Mindestpackungsgrösse von 25 kg für Butter, die im Zollkontingent eingeführt wird, soll ab 2021 nicht mehr gelten.
• Das Teilzollkontingent Nr. 07.4 für Butter und andere Fettstoffe aus der Milch soll ab 2022 in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung («Windhund an der Grenze») verteilt werden.
• Die marktordnungsspezifischen Bestimmungen zur Einfuhr von Kartoffeln und Kartoffelprodukten werden ergänzt.
• Das Teilzollkontingent Nr. 14.4 für Kartoffelprodukte, das in