Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 250 Seiten

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Vernehmlassung Einleitung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)

Betriebes ist

o Streichung der Vermögensgrenze bei der Vergabe von Investitionskrediten

o Gewährung von Investitionskrediten an Pächter und Pächterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben, ohne dass ein Baurecht errichtet werden muss

o Beiträge zur Sicherstellung der Basiserschliessung zum Transport digitaler Daten

o Beiträge für die Produktion und Speicherung nachhaltig produzierter Energie, wenn die Basiserschliessung mit Elektrizität nicht gewährleistet ist

o Möglichkeit für die Kantone, bei Investitionskrediten einen vorzeitigen Baubeginn oder eine vorzeitige Anschaffung ohne Genehmigung des BLW zu bewilligen

o Berechnung des Gewinnes im Falle einer Veräusserung des unterstützten Elements unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts

o Möglickeit für die Kantone, die Errichtung von Register-Schuldbriefen als Sicherheit anzuordnen

Verordnung über die so- • Bei der Gewährung von Betriebshilfen wird die Einkom-56

zialen Begleitmassnah- mensgrenze abgeschafft.

men in der Landwirt- • Die Berechnung der Vermögensgrenze wird mit den diesschaft, SBMV (914.11) bezüglichen Bestimmungen der SVV harmonisiert:

o Das Konzept des bereinigten Vermögens wird durch das bei den Steuerbehörden deklarierte steuerbare Vermögen ersetzt.

o Bei einer Umschuldung gilt keine Vermögensgrenze mehr.

• Die Behörden, die für die Anwendung der Ausführungsbestimmungen der Verordnung zuständig sind, können künftig die Errichtung von Register-Schuldbriefen als Sicherheit verfügen.

• Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist das Betriebshilfedarlehen zurückzuzahlen. Die Gewinnberechnung basiert nicht mehr auf den Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts.

Agrareinfuhrverordnung, • Eingaben im Einfuhrbereich und der Kontingentsverwaltung62

AEV (916.01) nur noch über die vom BLW bereitgestellte Internetanwen-

dung

• Die Anzahl Freigaben pro Jahr des Teilzollkontingents Nr. 07.2 für Milchpulver wird von zwei auf eine reduziert.

• Die Mindestpackungsgrösse von 25 kg für Butter, die im Zollkontingent eingeführt wird, soll ab 2021 nicht mehr gelten.

• Das Teilzollkontingent Nr. 07.4 für Butter und andere Fettstoffe aus der Milch soll ab 2022 in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldung («Windhund an der Grenze») verteilt werden.

• Die marktordnungsspezifischen Bestimmungen zur Einfuhr von Kartoffeln und Kartoffelprodukten werden ergänzt.

• Das Teilzollkontingent Nr. 14.4 für Kartoffelprodukte, das in