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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten
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c. zur Produktion von Basismaterial oder zertifiziertem Material, ausgenommen Pflanzgut, vorgesehen ist;
d. die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen an Vorstufenmaterial erfüllt; und
e. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
Art. 10 Basismaterial
Als Basismaterial gilt Vermehrungsmaterial, das
a. nach international anerkannten Verfahren oder einem vom BLW als gleichwertig anerkannten molekularbiologischen Verfahren zur Erhaltung der Echtheit der Sorte einschliesslich der pomologischen Merkmale sowie zur Verhütung des Befalls mit Schadorganismen produziert wurde;
b. unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus Vorstufenmaterial gewonnen wurde;
c. zur Produktion von zertifiziertem Material vorgesehen ist;
d. die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen an Basismaterial erfüllt; und
e. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
Art. 11 Zertifiziertes Material
1Als zertifiziertes Material gilt Vermehrungsmaterial, das:
a. unmittelbar vegetativ aus Basismaterial oder Vorstufenmaterial oder, wenn es für die Produktion von Unterlagen vorgesehen ist, aus anerkanntem Saatgut von Basis- oder zertifiziertem Material von Unterlagen gewonnen wurde;
b. für die Produktion von Pflanzgut bestimmt ist;
c. die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen zertifiziertes Material erfüllt; und
d. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
2Als zertifiziertes Material gilt zudem Pflanzgut, das:
a. unmittelbar aus zertifiziertem, Basis- oder Vorstufenmaterial gewonnen wurde;
b. zur Produktion von Obst bestimmt ist;
c. die im Anhang 3 festgelegten Anforderungen an zertifiziertes Material erfüllt; und
d. nach den Regeln dieser Verordnung produziert und anerkannt worden ist.
Art. 12 CAC (Conformitas Agraria Communitas) -Material
Als CAC-Material gilt Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das