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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten
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3. die Beschreibung einer gemäss der molekularbiologischen Untersuchung des Referenzmusters der Sorte entsprechenden pflanzengenetischen Ressource der nationalen Genbank5;
b. diese den Anforderungen nach Anhang 2 genügt.
Art. 15 Aufnahmegesuch
1Der Züchter oder dessen Vertreter kann ein Gesuch um Aufnahme in die Sortenliste beim BLW innerhalb der von diesem bestimmten und veröffentlichten Fristen einreichen. Gesuchsteller ohne Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz müssen einen Vertreter in der Schweiz haben.
2Der Gesuchsteller muss zur Aufnahme:
a. einer Sorte als Sorte mit offizieller Beschreibung:
1. ein Gesuchsdossier auf der Basis der Formulare des BLW einreichen; dieses Dossier enthält insbesondere eine Beschreibung nach Massgabe der technischen Fragebögen, die das BLW zum Zeitpunkt der Antragstellung bezeichnet;
2. dem BLW nach dessen Vorgaben melden, ob die Sorte hinsichtlich ihrer Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit geprüft werden muss;
3. angeben, ob die Sorte in einem Sortenverzeichnis eines Mitgliedstaats der Europäischen Union eingetragen ist oder ein Antrag hierzu gestellt wurde;
4. eine geeignete Sortenbezeichnung vorschlagen;
5. das für die Anlage des Referenzmusters benötigte Vermehrungsmaterial und Pflanzgut dem BLW bereitstellen; und
6. im Fall einer Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit das benötigte Vermehrungsmaterial und Pflanzgut der vom BLW benannten offiziellen Prüfstelle fristgerecht bereitstellen.
b. einer Sorte als Sorte mit offiziell anerkannter Beschreibung:
1. ein Gesuchsdossier auf der Basis der Formulare des BLW einreichen; dieses Dossier enthält insbesondere eine Beschreibung nach den Merkmalen in Anhang 2;
2. den Nachweis gemäss Artikel 14 Buchstabe b Ziffer 2 erbringen;
3. die Anforderungen nach Absatz 2 Ziffern 3-5 erfüllen.
c. eines Klons einer bereits aufgenommenen Sorte ein Gesuch auf der Basis der Formulare des BLW einreichen.
3Ist der Züchter einer Sorte unbekannt, so kann das Gesuch nach Absatz 1 von einem zugelassenen Produzenten oder einer Berufsorganisation gestellt werden.
4In Abweichung von den Absätzen 1-3 kann das BLW ohne Aufnahmegesuch pflanzengenetische Ressourcen zu deren Erhaltung im Sinne des Artikels 6 der