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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten

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3Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b darf auch Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, produziert und anerkannt werden.

Art. 20 Zulassung von Produzenten

1Gesuche um Zulassung als Produzent sind an das BLW zu richten; dieses erteilt die Zulassung.

2Eine gesonderte Zulassung ist erforderlich:

a. für jede im Anhang 1 aufgeführte Gattung oder Art; und

b. für jede Materialkategorie nach den Artikeln 9–12.

c. für jede der nachfolgenden Tätigkeiten in Bezug auf Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obstarten:

1. Multiplikation, Erneuerung und Vermehrung von Mutterpflanzen;

2. Produktion;

3. Erhaltung; oder

4. Aufbereitung, die sämtliche Behandlungen der Materialposten umfasst.

3Zugelassen werden Produzenten:

a. die bereits über eine Zulassung zum Ausstellen von Pflanzenpässen nach Artikel 77 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20189 (PGesV) verfügen;

b. die über qualifiziertes administratives und technisches Personal verfügen;

c. die über Vermehrungsbewilligungen seitens der betreffenden Züchter oder ihrer Vertreter verfügen;

d. über Systeme und Verfahren verfügt, die es ihm ermöglichen, die Rückverfolgbarkeit der Waren sicherzustellen; und

4Die Zulassungsnummer des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes nach Artikel 77 Absatz 2 der PGesV gilt als Identifikationsnummer des Produzenten.

Art. 21 Pflichten der Produzenten

Die zugelassenen Produzenten sind verpflichtet:

a. Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Material den Anforderungen dieser Verordnung an die Kategorie nach den Artikeln 9-12 genügt; hierzu muss der Produzent einen Plan zur Ermittlung und Überwachung kritischer Punkte im Produktionsprozess erstellen und dem BLW auf Anfrage vorlegen, der die folgenden Punkte abdeckt:

1. Produktion

2. Standort und Zahl der Pflanzen

3. Zeitplan für ihren Anbau

9 SR 916.20