Vorlagen

Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 88Fedlex · Vorlage

PGRELV6 als Sorten mit offiziell anerkannter Beschreibung in die Sortenliste aufnehmen.

Art. 16 Offizielle Prüfung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und

Beständigkeit

1Die offiziellen Prüfungen der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit erfolgen unter der Verantwortung des BLW. Dieses kann einen von ihm anerkannten ausländischen Dienst mit der Durchführung dieser Prüfungen beauftragen.

2Sofern die Prüfungen der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit bereits durch einen vom BLW anerkannten ausländischen Dienst durchgeführt worden sind, müssen sie nicht noch einmal wiederholt werden, wenn:

a. der Gesuchsteller vom Züchter ermächtigt worden ist, über die Prüfungsresultate zu verfügen; und

b. der ausländische Dienst darin einwilligt, dass diese Resultate im Verfahren für die Aufnahme in die Obstsortenliste verwendet werden.

3Auf Gesuch des Züchters oder seines Vertreters hin wahrt das BLW die Vertraulichkeit der Prüfungsergebnisse und der Beschreibung der genealogischen Komponenten.

Art. 17 Dauer der Aufnahme in die Obstsortenliste

1Eine Sorte wird für 30 Jahre in die Obstsortenliste aufgenommen.

2Die Aufnahme der Sorte kann für weitere Perioden von jeweils 30 Jahren erneuert werden, wenn die Bedingungen in Bezug auf die Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit nach wie vor erfüllt sind und Material der Sorte verfügbar ist.

3Verlängerungsgesuche sind schriftlich zu stellen und 5 Jahre vor Ablauf der Aufnahme beim BLW einzureichen.

4Das BLW kann die Eintragung einer Sorte verlängern, für die kein schriftlicher Antrag gestellt wurde, wenn dies im allgemeinen Interesse liegt.

Art. 18 Streichung aus der Obstsortenliste

Eine Sorte bzw. ein Klon können aus der Liste gestrichen werden, wenn:

a. die im Artikel 14 festgelegten Voraussetzungen für die Aufnahme nicht mehr erfüllt werden;

b. beim Aufnahmegesuch oder während des Aufnahmeverfahrens falsche oder irreführende Angaben gemacht worden sind;

c. auf Gesuch des Züchters oder seines Vertreters;

d. wenn die Sorte unannehmbare Nebenwirkungen auf Mensch, Tier oder Umwelt hat; oder

6 SR 916.181