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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten

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terpflanzen für Vorstufenmaterial gehalten wird, bis folgende Anforderungen an ihre Gesundheit erfüllt sind:

a. sie ist gemäss einer visuellen Kontrolle und ggf. Beprobung und Untersuchung in der Einrichtung und auf dem Feld frei von den Schadorganismen, die in Anhang 3 Ziffer 10 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind; und

b. sie ist gemäss einer visuellen Kontrolle, Beprobung und Untersuchung, die an einem vom BLW entsprechend der Biologie der für die betreffende Art oder Gattung relevanten Schadorganismen bestimmtem Zeitpunkt erfolgen, frei von den Schadorganismen, die in Anhang 3 Ziffer 11 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.

2In Abweichung zu Absatz 1 Buchstabe b wird, falls es sich bei der Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial um einen Sämling handelt, die visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung lediglich für Viren, Viroide oder virusähnliche Krankheiten, die durch Pollen übertragen werden und in Anhang 3 Ziffer 11 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, durchgeführt, sofern durch eine offizielle Prüfung bestätigt worden ist, dass der Sämling aus Samen einer Pflanze erzeugt worden ist, die frei von den durch Viren, Viroiden oder virusähnlichen Krankheiten verursachten Symptomen ist.

3Die Anforderungen gemäss Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Registrierung einer durch Erneuerung gewonnenen Mutterpflanze für Vorstufenmaterial.

4Die Einhaltung der Bestimmungen gemäss den Absätzen 1-3 wird durch einen vom BLW zugelassenen Kontrolleur auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Methoden des Produzenten geprüft.

5Als Methode zur Untersuchung von Kandidatenmutterpflanzen Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen wird die Testung mit Indikatorpflanzen angewandt.

Art. 26 Multiplikation von Mutterpflanzen für Basismaterial

1Mutterpflanzen für Basismaterial dürfen über mehrere Generationen multipliziert werden, um die benötigte Zahl von Mutterpflanzen für Basismaterial zu erreichen.

2Mutterpflanzen für Basismaterial müssen gemäss Artikel 24 multipliziert werden. Die maximal zulässige Anzahl an Generationen und die maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial müssen den Bestimmungen für die betreffende Gattung oder Art nach Anhang 3 Ziffer 9.2 entsprechen.

3Alle Generationen mit Ausnahme der ersten dürfen aus jeder beliebigen vorhergehenden Generation hervorgehen.

4Vermehrungsmaterial unterschiedlicher Generationen muss getrennt voneinander gehalten werden.