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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten
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Art. 27 Materialposten
1Vermehrungsmaterial und Pflanzgut ist bei Produktion, Ernte und Lagerung in getrennten und einzeln beschrifteten Posten zu halten.
2Eine Posten darf nur aus Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut der gleichen Herkunft, Kategorie und Sorte, gegebenenfalls des gleichen Klons, bestehen. Wenn bei Unterlagen das Vermehrungsmaterial keiner Sorte angehört, darf der Posten nur aus Material der gleichen Art oder der gleichen interspezifischen Hybride bestehen.
3Wird Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut unterschiedlicher Herkunft bei Verpackung, Lagerung, Transport oder Lieferung zusammengebracht oder vermischt, hat der Produzent über die Zusammenstellung der Sendung und den Ursprung der verschiedenen Komponenten Buch zu führen.
Art. 28 Anerkennung von Vermehrungsmaterial und Pflanzgut
1Ein Materialposten wird vom BLW anerkannt, sofern:
a. der Vermehrungsbestand vom BLW registriert ist;
b. die Mutterpflanzen und das Vermehrungsmaterial den Anforderungen an die Gesundheit nach Anhang 3 entsprechen; und
c. er die Anforderungen an die Qualität nach Anhang 3 erfüllt.
2Die Einhaltung der Bestimmungen gemäss Absatz 1 wird durch einen vom BLW zugelassenen Kontrolleur und ggf. dem Produzenten geprüft.
3Bei Ablehnung der Anerkennung kann der Produzent innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung schriftlich beim BLW Einsprache erheben. Das BLW ist verpflichtet, innerhalb von vier Tagen nach Eingang der Einsprache eine Gegenexpertise durchzuführen. Innerhalb dieser Frist dürfen keine Veränderungen am Zustand des Vermehrungsbestandes vorgenommen werden.
Art. 29 Verpackung, Verschluss und Kennzeichnung
1Die anerkannten Materialposten werden durch eine zugelassene Person unter der Verantwortung des Produzenten offiziell verpackt, verschlossen und mit einer offiziellen Etikette gekennzeichnet.
2Die Pflanzen oder Pflanzenteile eines Materialpostens nach Absatz 1 werden entweder zu Bündeln oder in Pakete und Behälter nach Anhang 4 gepackt.
3Die Packungen nach Absatz 2 sind mit einem Verschlusssystem zu verschliessen, das nicht wiederverwendbar ist und beim Öffnen beschädigt wird. Die verschlossenen Packungen werden so etikettiert, dass sie beim Entfernen der offiziellen Etikette ihre Gültigkeit verlieren. Die Etikette muss entweder auf die Verpackung geklebt oder im Verschlusssystem integriert und unzerreissbar sein.