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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 95Fedlex · Vorlage

Art. 30 Zulassung von Personen

1Gesuche um die Zulassung von Personen für die in den Artikeln 23, 25, 28 und 29 vorgesehenen Aufgaben sind an das BLW zu richten. Die Zulassung erfolgt durch das BLW.

2Zugelassen werden Personen, die über Basisfachwissen im Bereich des Saat- und Pflanzgutes verfügen und einen Ausbildungskurs des BLW besucht haben.

3Die zugelassenen Personen sind verpflichtet, die Weiterbildungskurse des BLW zu besuchen und sich in der Ausübung ihres Amtes an seine Weisungen zu halten.

4Die Personen für die den Artikeln 23, 25 und 28 vorgesehenen Aufgaben dürfen am Ergebnis der Prüfung kein Gewinninteresse haben.

5. Abschnitt: Inverkehrbringen

Art. 31 Inverkehrbringen

1In Verkehr gebracht werden darf nur Vermehrungsmaterial und Pflanzgut, das:

a. einer Materialkategorie nach den Artikeln 8 – 12;

b. von einer Sorte, die

1. in der Obstsortenliste nach Artikel 13 eingetragen ist;

2. mit amtlicher oder amtlich anerkannter Beschreibung im gemeinsamen Sortenverzeichnis der Europäischen Union oder in einem Sortenverzeichnis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU10 eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragen ist.

2In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe b darf Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Kandidatensorten zu bestimmten Zwecken sowie von Unterlagen, die keiner Sorte angehören in Verkehr gebracht werden.

3In Verkehr gebracht werden darf zudem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut einer Nischensorte nach Bewilligung des BLW.

4Das BLW kann in Abweichung von Absatz 1 das Inverkehrbringen angemessener Mengen von Vermehrungsmaterial und Pflanzgut gestatten, das den Anforderungen nach Artikel 19 nicht entspricht:

a. bei vorübergehenden generellen Versorgungsschwierigkeiten;

b. zu Forschungs- und Versuchszwecken; oder

c. zur Ex-situ-Erhaltung unmittelbar gefährdeter pflanzengenetischer Ressourcen, sofern eine Ausnahmebewilligung nach Artikel 62 Buchstabe b der PGesV besteht.

10 Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses, in der für die Schweiz gemäss Anhang 6 Anlage 1 des Agrarabkommens (SR 0.916.026.81) jeweils verbindlichen Fassung.