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Vernehmlassung 2020/4: Landwirtschatliches Verordnungspaket 2020 · 167 Seiten
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Art. 35 Etikette und Begleitdokument
1Die Verpackungen nach Artikel 29 sind auf der Aussenseite mit einer den Anforderungen in Anhang 5 entsprechenden offiziellen Etikette zu versehen.
2Erfolgt das Inverkehrbringen einzeln, so ist die offizielle Etikette an den Pflanzen oder Pflanzenteilen anzubringen, die als Vermehrungsmaterial oder Pflanzgut in Verkehr gebracht werden sollen.
3Die Farbe der Etikette ist:
a. weiss mit einem violetten diagonalen Streifen für Vorstufenmaterial;
b. weiss für Basismaterial;
c. blau für zertifiziertes Material;
e. braun für Material einer gemäss Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe a bewilligten Ausnahme;
d. orange für Material von Kandidatensorten.
4Enthält die Verpackung Material unterschiedlicher Herkunft gemäss Artikel 27 Absatz 3, so kann der Produzent ein offizielles Begleitdokument entsprechend den Anforderungen nach Anhang 5 zur Ergänzung der Etikette bereitstellen.
Art. 36 Kennzeichnung von CAC-Material
1CAC-Material ist mit einem vom Produzenten bereitgestellten Dokument zu kennzeichnen, das nicht dem Etikette oder dem Begleitdokument gemäss Artikel 35 ähnelt.
2Die Farbe des Dokuments nach Absatz 1 ist gelb, sofern es am CAC-Material angebracht wird.
3Das vom Produzenten bereitgestellte Dokument muss die in Anhang 5 vorgeschriebenen Mindestangaben enthalten.
4CAC-Material darf nicht mit der Angabe eines Klons gekennzeichnet werden.
2. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 37 Vollzug
Das BLW vollzieht diese Verordnung.
Art. 38 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des WBF vom 11. Juni 199913 über die Produktion und das Inverkehrbringen von anerkanntem Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Obst und Beerenobst wird aufgehoben.