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Vernehmlassung 2020/44: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonderbestimmungen für Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstrassen · 2 Seiten

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Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)

Änderung vom [Datum]

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung 2 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 48a Bau- und Unterhaltsbetriebe im Bereich der Nationalstrassen

1Auf Bau- und Unterhaltsbetriebe und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in diesen Betrieben beschäftigt sind mit Betriebs-, Unterhalts-, Ausbau- und Erneuerungsarbeiten an Nationalstrassen nach den Artikeln 2–4 des Bundesgesetzes vom 8. März 19602 über die Nationalstrassen, ist Artikel 4 Absatz 1 für die ganze Nacht anwendbar, soweit Nachtarbeit für Arbeiten an Tunnels, Galerien und Brücken aus sicherheitstechnischen Gründen notwendig ist, insbesondere, wenn eine Fahrspur gesperrt werden muss.

2Der Betrieb muss den Einsatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Nacht mindestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn schriftlich der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde melden.

II

Die Verordnung 1 vom 10. Mai 20003 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

1 SR 822.112

2 SR 725.11

3 SR 822.111 2020–......