Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/44: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonderbestimmungen für Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstrassen · 6 Seiten

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Eidgenössisches Departement für

Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Arbeitsbedingungen

Arbeitnehmerschutz

Juni 2020

Erläuternder Bericht

Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

(ArGV 2; SR 822.112):

Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstras-

sen

1 Ausgangslage

Das Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) statuiert das Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot. Ausnahmen von diesem Verbot bedürfen der Bewilligung. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntags- oder Nachtarbeit wird bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist. Bewilligungsinstanz hierfür ist das SECO. Vorübergehende Nacht- oder Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Für die Beurteilung und den Entscheid dieser Fälle sind die kantonalen Vollzugsbehörden zuständig.

Das Bedürfnis nach sicheren und einwandfreien Nationalstrassen und eine immer raschere Abnützung führen seit Jahren zu einer zunehmenden Anzahl von Baustellen auf dem Nationalstrassennetz, für die allesamt das Bundesamt für Strassen ASTRA Auftraggeber ist. Es erstaunt daher nicht, dass viele der von Bund und Kantonen ausgestellten Arbeitszeitbewilligungen für Nachtarbeit (und teilweise auch für Sonntagsarbeit) solche Baustellen betreffen. In gewissen Kantonen stellen die Bewilligungen für Baustellen auf Autobahnen sogar den grössten Teil der von ihnen erteilten Arbeitszeitbewilligungen dar.

Die Arbeiten auf Baustellen auf Nationalstrassen müssen aus sicherheitstechnischen Gründen in der Nacht (und teilweise auch am Sonntag) verrichtet werden: Die Arbeiten werden

601-17.2-00002 \ COO.2101.104.4.3886163