Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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BBl 20..

Bei der Bearbeitung der Personendaten – sowohl durch die Bundesorgane als auch die privaten Personen – sind die allgemeinen Datenschutzbestimmungen, namentlich zu Verhältnismässigkeit, Zweckbindung und Datensicherheit (Art. 4 ff. DSG), zu beachten.

Koordinierte Versorgung stärken

Für die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit dem elektronischen Patientendossier gelten die Bestimmungen gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2015115 über das elektronische Patientendossier (EPDG). Für die Regelung der Bearbeitung von Personendaten durch kantonale Organe sind aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung die Kantone zuständig.

Elektronische Rechnungsübermittlung

Bei der elektronischen Rechnungsübermittlung werden auf den Rechnungen keine anderen Daten aufgeführt als auf den Papierrechnungen. Deshalb braucht es keine zusätzlichen Regelungen für den Datenschutz. Gestützt auf Artikel 84b KVG sind die Versicherer verpflichtet, die erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes zu treffen. Sie erstellen ein Bearbeitungsreglement, das dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragen zur Beurteilung vorgelegt wird. Darin können auch Regelungen für die elektronische Rechnungsübermittlung aufgenommen werden.

115 SR 816.1