Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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- Vereinbarung von gesamtschweizerisch einheitlichen Standards für die elektronische Übermittlung der Rechnungen, sofern sich die Parteien nicht einigen können (Art. 42 Abs. 3terVE-KVG)

- Regelung des Verfahrens, wie im System des Tiers garant die Rechnung elektronisch zum Krankenversichererer kommt, vor allem in den Fällen, in denen die versicherte Person die Rechnung in Papierform verlangt (Art. 42 Abs. 3terVE-KVG).

- Regelung der technischen und organisatorischen Vorgaben zur Herausgabe der Versichertenkarte sowie deren Verwendung als Identifikationsmittel (Art. 42a Abs. 3 VE-KVG).

- Bestimmung der Leistungserbringer, welche im Verkehr mit der IV elektronisch abzurechnen haben (Art. 47b VE-IVG)

Rechtsgrundlagen für die differenzierte Prüfung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nach Artikel 32 KVG bzw. Artikel 14 Absatz 2 VE-IVG und für die Bemessung einer möglichst kostengünstigen Vergütung

- Definition der Anwendung und Überprüfung der Kriterien nach Art. 32 KVG inkl. Festlegung der Grundsätze für die Bemessung einer möglichst kostengünstigen Vergütung (Art. 32 Abs. 3 VE-KVG bzw. Art. 14 Abs. 2 VE-IVG)

6.6.7 Datenschutz

Zielvorgabe

Mit dieser Vorlage werden die Versicherer verpflichtet, dem BAG regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben. Das Bundesamt ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist. Die Erhebungen müssen eine Aufteilung der Kosten sowohl auf die Leistungserbringer als auch auf die Versicherten in den einzelnen Kantonen ermöglichen (Art. 21 VE-KVG).

Diese Gesetzesänderungen fallen in den Geltungsgereich des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992114 über den Datenschutz (DSG), das anwendbar ist, wenn Bundesorgane sowie private Personen Daten natürlicher und juristischer Personen bearbeiten (Art. 2 Abs. 1 DSG). Unter Bearbeiten ist dabei jeder Umgang mit Personendaten zu verstehen, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten (Art. 3 Bst. e DSG). Bei Daten über die Gesundheit handelt es sich sodann um besonders schützenswerte Personendaten (Art. 3 Bst. c DSG). Dies hat zur Folge, dass deren Bearbeiten in einem Gesetz im formellen Sinne vorgesehen sein muss (Art. 17 Abs. 2 DSG für das Bearbeiten durch Bundesorgane sowie Art. 12 Abs. 2 Bst. c und Art. 13 Abs. 1 DSG für das Bearbeiten durch private Personen). Mit den vorgesehenen Gesetzesanpassungen werden gesetzliche Grundlagen geschaffen, um die Umsetzung der Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung nach den Artikeln 54 bis 54e VE-KVG sicherzustellen.

114 SR 235.1