Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 100 Seiten

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Anspruch der Versicherten auf die Kostenübernahme der versicherten Leistungen bleibt in jedem Fall gewahrt.

Einerseits erhält der Bundesrat Kompetenzen im Rahmen der Zielvorgabe. Er legt ein nationales Gesamtkostenziel sowie Kostenziele für die einzelnen Kantone und Kostenblöcke sowie eine einheitliche Toleranzmarge fest. Auch definiert er einheitliche Kostenblöcke. Für Analysen, Arzneimittel und Mittel und Gegenstände (Art. 52 KVG) sowie Leistungen, für welche die Tarifpartner gesamtschweizerisch geltende Tarifverträge nach Artikel 46 Absatz 4 KVG abgeschlossen haben (ausgenommen sind Tarifverträge, die lediglich eine gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur vorsehen), legt er die Kostenziele fest und ergreift bei deren Überschreiten Korrekturmassnahmen. Andererseits wird den Kantonen bei der Umsetzung der Zielvorgabe eine wichtige Rolle zukommen. Sie legen das kantonale Gesamtkostenziel sowie die kantonalen Kostenziele für die einzelnen Kostenblöcke fest. Zudem können sie die vom Bund definierten Kostenblöcke weiter unterteilen. Schliesslich haben sie viel Gestaltungsspielraum im Rahmen der Anordnung von Korrekturmassnahmen bei Überschreiten der Kostenziele. Diese Kompetenzzuweisungen entsprechen dem Grundsatz der Subsidiarität, indem der Bund nur jene Aufgaben übernimmt, welche die Kraft der Kantone übersteigen und/oder einer einheitlichen bundesrechtlichen Regelung bedürfen.

Die kostendämpfende Wirkung der Einführung einer Zielvorgabe und deren Umsetzung wird sowohl den Versicherern und versicherten Personen als auch den Kantonen als wichtige Kostenträger für Leistungen nach KVG zugute kommen. Mit der Einführung der Zielvorgabe erhalten die Kantone ein zusätzliches Steuerungsinstrument. Sie haben einen beträchtlichen Spielraum, wie sie dieses Instrument anwenden und wie viele Ressourcen sie dafür einsetzen. Damit ist auch das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz eingehalten.

Der Bundesrat erhält im Bereich der elektronischen Rechnungsübermittlung zudem eine neue subsidiäre Kompetenz zur Vorgabe von gesamtschweizerisch einheitlichen Standards für die elektronische Übermittlung der Rechnungen.

6.6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Artikel 96 KVG erteilt dem Bundesrat die generelle Kompetenz, Ausführungsbestimmungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung zu erlassen (vgl. auch Art. 86 Abs. 2 IVG für die IV). Der vorliegende Entwurf ermächtigt ihn sowie die untergeordneten Verwaltungseinheiten zudem zum Erlass von Bestimmungen im folgenden Bereich:

Zielvorgabe

- Festlegung von Kostenzielen: Nationales Gesamtkostenziel, Kostenziele für die Kantone und Kostenblöcke sowie Toleranzmargen; Kostenziele für Leistungen nach Artikel 52 KVG sowie für Leistungen, für welche die Tarifpartner schweizweite Tarifverträge nach Artikel 46 Absatz 4 KVG abgeschlossen haben (Art. 54 VE-KVG);

- Zuteilung der einzelnen Leistungsbereiche zu Kostenblöcken (Art. 54a VE-KVG);

- Erlass von Massnahmen bei Überschreiten der Kostenziele für Leistungen