Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/45: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 2) · 55 Seiten

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1 Ausgangslage

Am 19. August 2020 hat der Bundesrat das EDI beauftragt, bis am 19. November 2020 bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft und den anderen interessierten Kreisen eine Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2 als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für tiefere Prämien – Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative)» der Christlich-Demokratischen Volkspartei (CVP) durchzuführen.

In der Vernehmlassungsvorlage wurden elf Massnahmen in den Bereichen Zielvorgabe, Stärkung der koordinierten Versorgung, Kompetenzen des Bundes bezüglich der Vergütung medizinischer Leistungen, Referenztarife bei ausserkantonalen Spitalbehandlungen sowie elektronische Rechnungsübermittlung geprüft. Anschliessend wurden zu neun Massnahmen Anpassungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vorgeschlagen. Mit den Anpassungen im KVG wurden auch im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) entsprechende Anpassungen vorgeschlagen. Ergänzt wurden die Massnahmen durch eine Präzisierung der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft zur Gleichbehandlung der Patientinnen.

Konkret wurden folgende Gesetzesanpassungen vorgeschlagen:

1. Einführung einer Zielvorgabe, welche Kostenziele für das OKP-Wachstum definieren sowie Massnahmen zur Korrektur bei allfälligen Zielüberschreitungen festlegen soll;

2. Einführung einer Erstberatungsstelle, an die sich die Versicherten bei gesundheitlichen Problemen zuerst wenden. Diese Stelle berät die Patienten und Patientinnen und behandelt sie selber oder verweist sie an einen anderen Leistungserbringer;

3. Stärkung der koordinierten Versorgung durch die Definition von Netzwerken zur koordinierten Versorgung als eigene Leistungserbringer;

4. Förderung von Programmen der Patientenversorgung zur Stärkung der koordinierten Versorgung;

5. Regelung für die Vereinbarung von Preismodellen und allfälligen Rückerstattun-

gen;

6. Ausnahme vom Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend die Höhe, Berechnung und Modalitäten von Rückerstattungen im Rahmen von Preismodellen;

7. Schaffung von Rechtsgrundlagen für eine differenzierte Prüfung der WZW-Krite-

rien sowie für die Bemessung einer möglichst kostengünstigen Vergütung von

Analysen, Arzneimitteln sowie Mitteln und Gegenständen;

8. Festlegung von Referenztarifen für ausserkantonale Wahlbehandlungen zur Förderung des kantonsübergreifenden Wettbewerbs unter den Spitälern;

9. Verpflichtung der Leistungserbringer und Versicherer zur elektronischen Rech-

nungsübermittlung;

10. Invalidenversicherung: Analoge oder gleichgerichtete Ausgestaltung wie im KVG betreffend die Regelung für die Vereinbarung von Preismodellen und allfälligen Rückerstattungen, die Ausnahme vom Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend die Höhe, Berechnung und Modalitäten von Rückerstattungen im Rahmen von Preismodellen, die Schaffung von Rechtsgrundlagen für eine differenzierte Prüfung gemäss den WZW-Kriterien und die elektronische Rechnungsübermittlung;

11. Präzisierung der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft zur Gleichbehandlung der Patientinnen vorgeschlagen.