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Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 4 Seiten
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d) Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin verfügen.
Art. 165g Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat regelt für die Informationssysteme nach den Artikeln 165c-165fbis insbesondere:
…
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.