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Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 4 Seiten

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d) Dritte, die über eine Ermächtigung des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin verfügen.

Art. 165g Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat regelt für die Informationssysteme nach den Artikeln 165c-165fbis insbesondere:

…

II

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.