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Vernehmlassung 2020/5: Bundesgesetz über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden · 4 Seiten
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2Der Bundesrat legt einen Indikator fest, mit dem die Erreichung der Werte nach Absatz 1 berechnet wird. Mit diesem Indikator wird der Toxizität und dem Einsatz der verschiedenen Pflanzenschutzmittel Rechnung getragen. Der Bundesrat erarbeitet zu diesem Zweck ein angemessenes Informationssystem.
3Der Bundesrat kann für weitere Risikobereiche Werte zur Verminderung der Risiken definieren.
4Die Branchenorganisationen ergreifen risikobasiert abgestufte Massnahmen und erstatten dem Bund regelmässig Bericht über die Art und Wirkung der von ihnen getroffenen Massnahmen.
Minderheit (Germann, Bischof, Ettlin Erich, Hegglin Peter, Levrat, Noser)
4Die Branchenorganisationen ergreifen Massnahmen zur Risikoreduktion und erstatten dem Bund regelmässig Bericht über die Art und Wirkung der von ihnen getroffenen Massnahmen.
5Der Bundesrat kann die Branchenorganisationen bestimmen.
6Ist absehbar, dass die Verminderungsziele nach Absatz 1 nicht erreicht werden, so ergreift der Bundesrat spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist die erforderlichen Massnahmen, insbesondere durch den Widerruf der Genehmigung besonders risikoreicher Wirkstoffe.
Art. 164b Offenlegungspflicht für Pflanzenschutzmittel
1Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dem Bund Daten über das Inverkehrbringen zu melden.
2Der Bundesrat regelt insbesondere, welche Daten zu erfassen und wo diese zu melden sind.
Art. 165fbisZentrales Informationssystem zur Verwendung von
Pflanzenschutzmitteln
1Der Bund betreibt ein Informationssystem zur Erfassung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln durch berufliche und gewerbliche Anwender.
2Wer beruflich oder gewerblich Pflanzenschutzmittel anwendet, muss sämtliche Anwendungen im Informationssystem erfassen.
3Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten im Informationssystem online abrufen:
a) die betroffenen Bundesstellen: zur Unterstützung des Vollzugs in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
b) die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
c) der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin, für Daten, die ihn oder sie betreffen;