Bericht LeV

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 4 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Leitungsverordnung

(LeV, SR 734.31)

1. Grundzüge der Vorlage

Im Rahmen der Strategie Stromnetze wurde ein neuer Artikel 15c ins Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) eingefügt. Dieser sieht vor, dass eine Stromleitung als Erdkabel auszuführen ist, wenn – unter anderem – die Gesamtkosten im Vergleich zu den Gesamtkosten der Ausführung als Freileitung einen bestimmten Faktor (Mehrkostenfaktor) nicht übersteigen. Absatz 3 Buchstabe a dieser Bestimmung ermächtigt den Bundesrat vorzusehen, dass trotz Überschreitung des Mehrkostenfaktors eine teilweise oder vollständige Erdverkabelung vorgenommen werden kann, wenn ein Dritter die den Mehrkostenfaktor überschreitenden Kosten trägt. Der Bundesrat machte von dieser Ermächtigung mit dem Erlass des neuen Artikel 11e in der Leitungsverordnung vom 30. März 1994 (LeV;

SR 734.31) Gebrauch.

Im Rahmen der Diskussionen zwischen dem Bundesamt für Energie, dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat und der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) über die konkrete Umsetzung der Vorschriften über den Mehrkostenfaktor erkannten die drei Behörden, dass die Erläuterungen zur jüngsten Revision der LeV von falschen Voraussetzungen ausgehen. So wird dort angenommen, dass Artikel 15c EleG nur die Rechtsfolge (Verkabelung) für den Fall der Unterschreitung des Mehrkostenfaktors festlegt. Daraus wird abgeleitet, dass im Plangenehmigungsverfahren die Vorschriften über den Mehrkostenfaktor nur geprüft werden, wenn der Projektant eine Freileitung beantragt. Bei Erdkabeln könne die Prüfung durch die ElCom im Rahmen der Tarifkontrolle vorgenommen werden. Insofern könne sich ein Projektant auch bei effektiver Überschreitung des Mehrkostenfaktors für eine Kabelvariante entscheiden, ohne im Plangenehmigungsverfahren nachweisen zu müssen, dass ein Dritter die Mehrkosten trage. Er trage dann jedoch das Risiko, dass die ElCom in der späteren Kostenprüfung nachträglich erkannte, nicht effektiv von einem Dritten übernommene Überschreitungen des Mehrkostenfaktors nicht anrechnet.

An diesen Annahmen kann nicht festgehalten werden. Vielmehr ist Artikel 15c Absatz 3 Buchstabe a EleG der Umkehrschluss zu entnehmen, dass ein Vorhaben grundsätzlich als Freileitung ausgeführt werden muss, wenn der Mehrkostenfaktor überschritten ist. Dieser Umkehrschluss soll mit einer Anpassung von Artikel 11b Absatz 1 LeV transparenter gemacht werden.

Weiter wird in Artikel 11e LeV klargestellt, dass der in Artikel 15c Absatz 3 Buchstabe a EleG vorgesehene Nachweis, wonach «ein Dritter die den Mehrkostenfaktor überschreitenden Kosten trägt», im Plangenehmigungsverfahren erbracht werden muss, wenn ausnahmsweise eine Kabelleitung gebaut werden soll, obwohl der Mehrkostenfaktor überschritten ist. Als Bauvorschrift ist der Mehrkostenfaktor im Plangenehmigungsverfahren und nicht bei der Tarifkontrolle zu prüfen.

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Vorlage sorgt für eine korrekte Umsetzung des EleG und hat im Vergleich dazu keine neuen Auswirkungen zur Folge. Die Kontrolle, dass ein Dritter die den Mehrkostenfaktor übersteigenden Kosten trägt, kann mit wenig Aufwand im Plangenehmigungsverfahren erfolgen.

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die Vorlage sorgt für eine korrekte Umsetzung des EleG und hat im Vergleich dazu keine neuen Auswirkungen zur Folge. Die Projektanten können den Nachweis, wonach ein Dritter die Mehrkosten trägt, mit einer einfachen schriftlichen Bestätigung im Plangenehmigungsverfahren erbringen.