Bericht LeV
Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 4 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur
Revision der Leitungsverordnung
(LeV, SR 734.31)
4. Verhältnis zum europäischen Recht
Es gibt keine Vorgaben im europäischen Recht, welche vorliegend zu beachten wären.
5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 11b Absatz 1
Artikel 15c EleG regelt nicht nur, in welchen Fällen ein Vorhaben an einer Leitung mit einer Nennspannung von unter 220 kV und einer Frequenz von 50 Hz als Erdkabel auszuführen ist. Aus Absatz 3 Buchstabe a folgt vielmehr im Umkehrschluss, dass ein solches Vorhaben grundsätzlich als Freileitung auszuführen ist, wenn der Mehrkostenfaktor überschritten ist. Der Umkehrschluss soll aus Gründen der Transparenz und der Klarstellung ebenfalls in Artikel 11b Absatz 1 LeV zum Ausdruck kommen.
Artikel 11e
Freileitungen können Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben, welche von den Betroffenen als störend empfunden werden. Mit Artikel 11e LeV wird Dritten die Möglichkeit eingeräumt, im Einzelfall den Bau eines Erdkabels durchzusetzen, auch wenn nach den Vorschriften über den Mehrkostenfaktor eine Freileitung gebaut werden müsste. Voraussetzung dafür ist aber, dass die entsprechenden Mehrkosten nicht über das Netznutzungsentgelt sozialisiert, sondern vom Dritten getragen werden. Diesen Nachweis muss der Projektant im Plangenehmigungsverfahren erbringen. Mit einer Auflage in der Plangenehmigungsverfügung stellt die Genehmigungsbehörde sicher, dass der ElCom nach dem Bau der Leitung der Tatbeweis erbracht wird.