Vorlage RLSV

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 21 Seiten

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Verordnung über Sicherheitsvorschriften für Rohrleitungsanlagen (Rohrleitungssicherheitsverordnung, RLSV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 45 Ziffer 3 und 52 Absatz 2 Ziffer 2 des

Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 19631 (RLG) und Artikel 39 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1Diese Verordnung gilt für die Projektierung, den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der dem RLG unterstehenden Rohrleitungsanlagen.

2Für Gasleitungen, die für einen maximalen Betriebsdruck bis 5 bar erstellt werden, gelten nur die Artikel 2 und 3 Absätze 1 und 2 sowie Anhang 1 Ziffern 24.

Art. 2 Begriffe

1Rohrleitungsanlagen bestehen aus Rohrleitungen und Nebenanlagen.

2Ölleitungen sind Rohrleitungsanlagen für den Transport von flüssigen Brenn- oder Treibstoffen.

3Gasleitungen sind Rohrleitungsanlagen für den Transport von gasförmigenr Brenn- oder Treibstoffen.

4Für Rohrleitungen, die dem Transport von Stoffen dienen, die sowohl flüssig als auch gasförmig sein können, legt die technische Aufsichtsbehörde die Kategorie fest.

5Nebenanlagen sind Einrichtungen (Installationen wie Pumpen und Speicher sowie Gebäude), die dem Betrieb von Rohrleitungen dienen. Die technische Aufsichtsbehörde legt im Einzelnen fest, welche Einrichtungen als Nebenanlagen gelten.

6Alle Druckangaben sind als Überdruck zu verstehen.

1 SR 746.1

2 SR 814.01

2019–......