Bericht VPeA
Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 4 Seiten
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Erläuternder Bericht zur
Revision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen
(VPeA; SR 734.25)
1. Grundzüge der Vorlage
Energieerzeugungsanlagen, die mit einem (Niederspannungs-)Verteilnetz verbunden sind, können, wenn sie fehlerhaft erstellt werden, durch Rückwirkungen auf das Netz dieses und die daran angeschlossenen anderen Anlagen stören und gefährden. Solche Anlagen wurden deshalb und weil der Schutz vor solchen Gefährdungen damals nicht durch andere Kontroll- und Aufsichtsinstrumente sichergestellt werden konnte, der Plangenehmigungspflicht unterstellt (Art. 1 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen [VPeA; SR 734.25]). Die Plangenehmigungspflicht für solche Anlagen gilt heute ab einer Leistung von über 30 kVA. In diesem Plangenehmigungsverfahren werden allerdings lediglich die für den Anschluss an das Niederspannungsverteilnetz notwendigen Niederspannungsinstallationen geprüft. In der VPeA werden diese Niederspannungsinstallationen vereinfacht «Energieerzeugungsanlagen» (EEA) genannt. Alle anderen Komponenten der Anlage, wie beispielsweise Photovoltaikpanels oder mechanische Komponenten wie Turbinen, sind nicht Gegenstand dieses Plangenehmigungsverfahrens.
Im Rahmen der Arbeiten zu den voraussichtlich per 1. Januar 2021 in Kraft tretenden Änderungen der Verordnungen im Energiebereich, die u. a. verbesserte Anreize im Bereich Photovoltaikanlagen setzen, wurde auch der Bereich der Verfahren ausgeleuchtet und Optimierungspotenzial ermittelt. Wie nachfolgend gezeigt wird, kann mit einer Verstärkung der bereits heute bestehenden Kontrollinstrumente der Verordnung vom 7. November 2001 über die elektrischen Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) auf eine vorgängige Plangenehmigung verzichtet werden. Gleichzeitig kann dank diesem Systemwechsel bei den Bewilligungen für Installateure, die solche EEA installieren, ein Liberalisierungsschritt erfolgen, indem die Zulassungsvoraussetzungen zur fachspezifischen Prüfung gelockert werden (siehe Erläuterungen vom Juni 2020 zur Änderungen der NIV).
Die heute zur Gewährleistung der elektrischen Sicherheit bestehenden Instrumente der NIV schreiben vor, dass Niederspannungsinstallationen durch fachkundige Personen vorzunehmen sind und anschliessend eine unabhängige Kontrolle durchzuführen ist. Die zusätzliche Prüfung der Sicherheit solcher Installationen im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens führt zu einer Doppelspurigkeit, wie sie sonst im Elektrizitätsrecht nirgends zu finden ist. Deshalb soll künftig auf die elektrizitätsrechtliche Plangenehmigung für EEA verzichtet werden. Der Wegfall der präventiven Kontrolle wird mit einer verstärkten Kontrolltätigkeit des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) kompensiert.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass zwischenzeitlich zahlreiche Normen für die wesentlichen Komponenten und Bauteile für EEA (insb. Wechselrichter) erarbeitet und in Kraft gesetzt worden sind. Normenkonforme Komponenten verhindern inzwischen unzulässige Rückwirkungen auf das Netz zuverlässig. Zudem konnte dank wesentlicher technischer Verbesserungen von Materialien und Komponenten das Gefahrenpotenzial solcher Anlagen stark reduziert werden. Darüber hinaus haben auch die Netzbetreiberinnen Vorschriften zum Schutz der Netze vor den Gefährdungen durch angeschlossene EEA erlassen und die entsprechenden technischen Anforderungen formuliert. Das Gefahrenpotential, welches von einer fehlerhaften Installation ausgeht, hat sich dadurch massgeblich reduziert.
2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Mit dem Wegfall der Plangenehmigungspflicht für EEA entgehen dem ESTI Gebühreneinnahmen in der Grössenordnung von bis zu 1 Million Franken pro Jahr. Gleichzeitig fällt der mit diesen Plangenehmigungsverfahren verbundene Aufwand weg. Andererseits entstehen dem ESTI anderweitige Aufwände als Folge der Intensivierung der Aufsichtstätigkeit im Sinne der NIV, welche es aber teilweise mit Gebühren aus der intensivierten Kontrolltätigkeit wird wettmachen können. Sollte deswegen die