Bericht VPeA

Vernehmlassung 2020/53: Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021 · 4 Seiten

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Erläuternder Bericht zur

Revision der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen

(VPeA; SR 734.25)

Vorgabe zur Eigenwirtschaftlichkeit gefährdet sein, wird das Bundesamt für Energie die Finanzierung des ESTI überprüfen.

Mittels flankierender Massnahmen soll dem Wegfall der Plangenehmigungspflicht Rechnung getragen werden, so dass die Sicherheit der elektrischen Installationen mindestens auf dem heutigen Niveau erhalten bleibt. Hierbei wird das ESTI basierend auf technischen Erfahrungswerten und Gefährdungspotential (Risikoanalyse) systematische Stichprobenkontrollen vornehmen. Diese werden anfangs in grösserem Umfang durchgeführt, damit eine verlässliche Erhebung der Installationsqualität in der Schweiz möglich ist. Mit der Zeit soll das Mengengerüst der Stichproben jedoch dynamisch angepasst werden. Ziel ist es, dass die Stichprobenkontrollen schliesslich auf Gefährdungsschwerpunkte fokussiert werden. Dabei sollen zum einen Mängel, die für Personen und Sachen gefährlich sind, früh aufgedeckt bzw. verhindert werden. Zum anderen sollen Installateure und Kontrolleure, welche wiederholt mangelhafte Installationen ausführen bzw. übergeben, eruiert und die notwendigen Massnahmen ergriffen werden.

Weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden sind nicht zu erwarten.

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Der Wegfall der Plangenehmigungspflicht für solche EEA unterstützt die Ziele der Energiestrategie 2050 bezüglich der Förderung der dezentralen Produktion von erneuerbaren Energien. Profitieren werden in erster Linie Eigentümer von am Verteilnetz angeschlossenen Liegenschaften, welche Photovoltaikanlagen, die einen Grossteil der von der Befreiung von der Plangenehmigungspflicht betroffenen EEA ausmachen, installieren wollen. Diese werden vom administrativen und finanziellen Aufwand eines Plangenehmigungsverfahrens befreit. Entsprechende Anlagen können damit einfacher, günstiger und schneller realisiert werden, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

4. Verhältnis zum europäischen Recht

Das europäische Recht ist von der vorgesehenen Verordnungsänderung nicht betroffen.

5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 1 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 und Abs. 3 Bst. a

Die Plangenehmigungspflicht für EEA, die mit einem Verteilnetz verbunden sind, wird aufgehoben.

Dies betrifft nur Anlagen, welche die für Niederspannungsinstallationen geltende Betriebsspannung von 1000 V nicht überschreiten. Alle anderen EEA bleiben gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 VPeA plangenehmigungspflichtig. Betroffen von dieser Aufhebung sind vor allem in Gebäuden integrierte EEA wie Photovoltaikanlagen sowie weitere Produktionsanlagen, Notstromgeneratoren, Anlagen für die unterbruchsfreie Stromversorgung (USV-Anlagen), Speicheranlagen u. ä.

Mit dem Wegfall der Plangenehmigungspflicht für EEA erübrigt sich der Vorbehalt für diese Anlagen in Absatz 3 Buchstabe a VPeA. Installationen nach Artikel 2 NIV sind in Anwendung von Artikel 16 Absatz 7 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) generell von der Plangenehmigungspflicht ausgenommen.

Für diese EEA gelten nach wie vor die Bestimmungen der NIV. Unverändert bleibt daher die Pflicht der Eigentümer der elektrischen Installationen zur Behebung allfällig festgestellter Mängel. Die diesbezüglichen Prozesse sind heute bereits als Teil des Kontrollprozesses gemäss NIV etabliert. Zur Gewährleistung der elektrischen Sicherheit solcher EEA wird als flankierende Massnahme eine risikoorientierte Aufsicht etabliert. Dies soll insbesondere eine intensivierte behördliche Stichprobenkontrolle solcher EEA enthalten. Zu diesem Zweck werden die Regelungen über das Meldewesen in der NIV angepasst.