Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten
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an öffentlichen Vergabeverfahren zu beteiligen, weil sie andernfalls die Anwendung der beschaffungsrechtlichen Ausnahmetatbestände gefährdet und mit Teilnahmen an öffentlichen Ausschreibungen in direkten Wettbewerb mit privaten Marktteilnehmern tritt, bleiben IKT-Beschaffungen des Bundes mit Hilfe der eOperations bei einem beteiligungslosen Verhältnis reine Theorie.
Neu soll der Bund zudem auch Finanzhilfen ausrichten können an Projekte, die der technischen und organisatorischen Umsetzung der Zusammenarbeit im Bereich E-Government dienen. Die Finanzhilfen sind auf Projekte beschränkt, die dem einheitlichen und korrekten Vollzug des Bundesrechts dienen.
5.6.2 Ausgestaltung und finanzieller Umfang
Die inhaltliche Ausgestaltung der Subvention soll zum einen in Form des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen durch den Bund erfolgen. Durch diese Beteiligung wird der Bund zu einem Träger (neben anderen) der jeweiligen Organisation bzw. Unternehmung.
Beim geplanten ersten Anwendungsbeispiel eOperations ist vorgesehen, dass der Bund mindestens eine Aktie zum Preis von 300 Franken (Nennwert von 100 Franken sowie eine Kapitaleinlagereserve von 200 Franken) und dadurch von den Vorteilen der Beschaffungskooperation Nutzen ziehen kann. Weitergehende Subventionen sind nicht ausgeschlossen, zurzeit aber nicht vorgesehen. E-Government-Projekte werden zwar auf ihr Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen abgeklärt, zentral koordiniert und gesteuert. Dies erfolgt aber im Bewusstsein, dass die Finanzierung des Einzelvorhabens nicht in jedem Fall mit dem Nutzer identisch ist.
Für die Ausrichtung von Finanzhilfen sieht der Entwurf vor, dass der Bund mit den Empfängern öffentlich-rechtliche Verträge abschliesst. Insbesondere bei längerfristigen Projekten ist auch der Abschluss von Programmvereinbarungen vorgesehen.
Der finanzielle Umfang der Finanzhilfen ist in der vorliegenden gesetzlichen Grundlage nicht vorgegeben, dieser wird im Rahmen der ordentlichen Budgetprozesse zu bestimmen sein.
5.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vereinbarungen nach Artikel 5 können allenfalls Rechtssetzungsbefugnisse dahingehend beinhalten, als im Rahmen einer Vereinbarung Regelungen zum anwendbaren Recht getroffen werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. d VE-EMBaG).
Des Weiteren hat die Bestimmung zur Übertragung von Aufgaben der administrativen Hilfstätigkeit rechtsetzenden Charakter. Dem Bundesrat wird in Artikel 9 Absatz 1 VE-EMBaG die Kompetenz übertragen, diese Aufgaben mittels Verordnung oder Vereinbarung auszulagern und dabei insbesondere Regelungen zum anwendbaren Recht und weiteren Regelungsinhalten zu treffen.
Mit Artikel 12 Absatz 4 VE-EMBaG wird dem Bundesrat schliesslich die Befugnis delegiert, die Bemessung des Beitrages zu regeln, den die Kantone an die Kosten aus dem Betrieb elektronischer Behördendienste zu tragen haben.
Die Gesetzesvorlage sieht darüber hinaus keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vor.
5.8 Datenschutz
Die Vorlage beachtet die datenschutzrechtlichen Vorgaben. Allfällige datenschutzrechtliche Fragestellungen können im Rahmen von Projekten, die gestützt auf die vorliegend zu schaffenden Rechtsgrundlagen durchgeführt werden, aufgeworfen werden und sind bei Bedarf im Rahmen des jeweiligen Projektes zu klären.
Zu erwarten ist, dass bei einzelnen Projekten spezialgesetzliche Bestimmungen zum Datenschutz herangezogen werden können oder aber geschaffen oder angepasst werden müssen.
Soweit Personendaten aus dem Betrieb von Basisdiensten oder E-Services durch den Bund betroffen sein sollten, sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG94), na-
94 SR 235.1