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Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 8 Seiten
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VORENTWURF
Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBaG)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom [Datum]2,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Mit diesem Gesetz sollen:
a. Voraussetzungen geschaffen werden für die Zusammenarbeit zwischen Behörden verschiedener Gemeinwesen und Dritten beim Einsatz elektronischer Mittel zur Unterstützung der Tätigkeiten und der Erbringung von Dienstleistungen;
b. die elektronischen Dienstleistungen der Behörden vereinfacht, verbessert, ausgebaut und weiterentwickelt werden.
Art. 2 Geltungsbereich
1Dieses Gesetz gilt für die Bundesverwaltung einschliesslich der dezentralen Verwaltungseinheiten, soweit andere Bundesgesetze nichts anderes vorsehen.
2Die Artikel 12 bis 14 gelten auch für die Verwaltungen der Kantone und die vom Bund oder von den Kantonen mit Verwaltungsaufgaben des Vollzugs von Bundesrecht betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung oder der kantonalen Verwaltung angehören.
1 SR 101
2 BBl 2021 .... 2019–......