Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 57 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 52Fedlex · Erläuternder Bericht
Zuständiges Organ für die Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten ist nach Artikel 184 Absatz 1 und 2 BV der Bundesrat. Er hat dabei die Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung zu wahren (Art. 166 BV). Er vertritt zudem die Schweiz nach aussen. Der Bundesrat unterzeichnet die Verträge, ratifiziert sie und unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung, soweit er nicht durch ein Gesetz oder einen völkerrechtlichen Vertrag zum selbstständigen Vertragsabschluss ermächtigt ist (Art. 166 Abs. 2 BV). Eine derartige Ermächtigung des Bundesrates zum selbstständigen Vertragsabschluss ist mit Artikel 5 Absatz 5 VE-EMBaG ausdrücklich vorgesehen.
5.1.2 Kompetenz zum Beschluss von Beteiligungen im Bereich E-Government
Die Regelungszuständigkeit des Bundes betreffend Beteiligungen an Organisationen bzw. Unternehmen ergibt sich überall dort, wo der Bundesgesetzgeber über eine Gesetzgebungskompetenz in der Sache verfügt. Dementsprechend sieht der Gesetzestext vor, dass eine Beteiligung des Bundes an Organisationen stets an die Erfüllung von Bundesaufgaben geknüpft ist (vgl. die Erläuterungen zu Art. 6 VE-EMBaG). Eine konkrete Verfassungsgrundlage für Beteiligungen des Bundes an Organisationen im Bereich des E-Government liegt nicht vor, vielmehr ergibt sich diese Kompetenz annexweise aus der jeweiligen Bundeszuständigkeit.
5.1.3 Kompetenz zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben im Bereich der administrativen Hilfstätigkeiten
Gemäss Artikel 178 Absatz 3 BV können Verwaltungsaufgaben durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.
Die anvisierte Übertragung von Verwaltungsaufgaben im Bereich der administrativen Hilfstätigkeiten auf eine Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung, nämlich die Durchführung von Beschaffungsverfahren, macht eine formell-gesetzliche Grundlage erforderlich (Art. 178 Abs. 3 BV). Neben dem in Artikel 178 Absatz 3 BV ausdrücklich genannten Erfordernis der Ermächtigung durch Gesetz werden bei den sich künftig auf die geschaffene Norm (Art. 9 VE-EMBaG) stützenden Aufgabenauslagerungen jeweils noch weitere rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten sein (insb. öffentliches Interesse an der Auslagerung, Sicherstellung des Rechtsschutzes, dauernde Funktionstauglichkeit, Aufsicht, Grundrechtsbindung).
5.1.4 Kompetenz zur lizenzgebührenfreien Weitergabe von Open Source Software (OSS), zur
Zugangsgewährung zu offenen Verwaltungsdaten (OGD), zum Betrieb von Basisdiens-
ten und E-Services durch den Bund und zur Verbindlicherklärung von Standards
Die Freigabe von OSS, der Betrieb von Basisdiensten und E-Services durch den Bund sowie die Festlegung von Standards sind Teil der effizienten und zielgerichteten Verwaltungsführung und finden ihre verfassungsmässige Grundlage in Artikel 178 Absatz 1 BV.
Die genannten Anwendungsfelder für den Einsatz elektronischer Mittel sind allesamt als Aspekte der Bedarfsverwaltung zu werten, die bei der Verwirklichung einer effizienten und zielgerichteten Verwaltungsführung unterstützenden Charakter haben. Auch hier ergibt sich die Bundeskompetenz annexweise aus den zu erfüllenden Verwaltungsaufgaben.
Zum Betrieb von Basisdiensten und E-Services durch den Bund bleibt zu erwähnen, dass die Verpflichtung anderer Gemeinwesen oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen zur Verwendung der durch den Bund bezeichneten Dienste nur soweit reichen kann, als diese beim Vollzug von Bundesrecht elektronische Behördenleistungen anbieten.
Die OGD-Strategie umfasst Datensammlungen, die im Rahmen der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben von den Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung erhoben oder erstellt werden. Die verfassungsrechtliche Grundlage zur Regelungskompetenz des Bundes in Sachen offener Verwaltungsdaten geht somit einher mit der jeweiligen Verfassungsbestimmung des einzelnen Fachbereichs, die auch die Bearbeitung, insbesondere die Publikation von Daten, abdeckt.
5.1.5 Vereinbarkeit mit Rechts- und Bundesstaat, Demokratieprinzip und Gewaltenteilung
Die Verlagerung von Entscheiden, insbesondere über den Einsatz staatlicher Mittel auf verschiedene Ebenen der Kooperation (insb. Vereinbarungen und Entscheide von Vereinbarungsorganen; siehe Ziff. 2.1) bringt eine Verschiebung von Entscheidzuständigkeiten auf die Exekutiven mit sich.