Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2021/100: Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG) · 9 Seiten

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Ausgangslage

Am 19. März 2021 hat das Parlament die Revision des Geldwäschereigesetzes1 (GwG) verabschiedet2. Diese verbessert das Abwehrdispositiv der Schweiz zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und trägt den wichtigsten Empfehlungen des Länderberichts der Financial Action Task Force (FATF) über die Schweiz vom Dezember 20163 Rechnung. Insgesamt wurden fünf Erlasse angepasst.

Neben der Geldwäschereiverordnung4 (GwV) werden die Handelsregisterverordnung (HRegV5), die Edelmetallkontrollverordnung6 (EMKV), die Verordnung über die Gebühren der Edelmetallkontrolle7 (GebV-EMK) und die Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei8 (MGwV) angepasst. Die Anpassungen und Ergänzungen dieser Rechtsgrundlagen erfolgen als Paket unter Federführung des Staatsekretariats für internationale Finanzfragen (SIF).

Mit der Übertragung der GwG-Aufsicht über Handelsprüfer und Gruppengesellschaften nach dem neuen Artikel 42bisEdelmetallkontrollgesetz9 (EMKG) von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) an das dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG10) angegliederte Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt) geht die Kompetenz zur Konkretisierung der Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel des GwG von der FINMA an das BAZG über.

Gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d E-GwG und auf Artikel 42terAbsatz 4 E-EMKG erlässt das BAZG die vorliegende Verordnung über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel.

Damit die Praxis der FINMA zeitnah und nahtlos weitergeführt werden kann, wie dies in der Botschaft zur GwG-Revision gefordert wird, orientiert sich der Erlassentwurf sehr eng an der GwV-FINMA11. Auf eine konzeptionell eigenständige Verordnung wurde verzichtet.

Grundzüge der Vorlage

Der gewerbsmässige Handel mit Bankedelmetallen ist eine dem GwG unterstellte Tätigkeit. Handelsprüfer, die diese Tätigkeit ausüben, gelten als Finanzintermediäre nach Artikel 2 GwG. Mit der Einführung des FINIG-Systems wurden sie dem gleichen Aufsichtsregime wie die Vermögensverwalter und die Trustees nach Artikel 17 Finanzinstitutsgesetz12 (FINIG) unterstellt. Im Rahmen der GwG-Revision wurde entschieden, dass das Zentralamt neu die Bewilligungsbehörde sowie die Geldwäschereiaufsicht über die Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die mit Bankedelmetallen handeln, wahrnimmt. Dies wurde insbesondere von der Branche im Rahmen der Vernehmlassung zur GwG-Revision gefordert. Dazu wurden im Edelmetallkontrollgesetz die neuen Artikel 42bis(zusätzliche Bewilligungspflicht für den Handel mit Bankedelmetallen) und Artikel 42ter(Aufsicht über den Handel mit Bankedelmetallen) geschaffen. Die Erteilung sowie der Entzug der neu eingefügten zusätzlichen Bewilligung für den Handel mit

1 SR 955.0

2BBl 2021 668

3Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, Schweiz, Länderbericht 2016 (in Französisch und Englisch); www.sif.admin.ch > Finanzmarktpolitik und -strategie > Integrität des Finanzplatzes oder http://www.fatf-gafi.org/media/fatf/content/images/mer-suisse-2016.pdf

4 SR 955.01

5 SR 221.411

6 SR 941.311

7 SR 941.319

8 SR 955.23

9 SR 941.31

10Bis 31.12.2021: Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)

11 SR 955.033.0

12 SR 954.1.